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5. Das Reichsjustizami. Diesem steht die oberste Leitung
der Rechtspflege im Reiche zu. Die die Rechtspflege betreffenden
Gesetze werden von ihm vorbereitet. Die Verwaltung des Reichs¬
gerichts und der 28 Oberlandesgerichte ist seine Angelegenheit.
6. Das Reichseisenbahnamt hat die Oberaufsicht über
die den Einzelstaaten gehörigen Eisenbahnen. An der Spitze
steht ein Präsident. Die Verwaltung der reichsländischen Eisen¬
bahnen, welche Eigentum des Reichs sind, ist einem besonderen
Reichsamt für die Reichseisenbahnen übertragen.
7. Das Reichsamt des Innern hat ein besonders umfang¬
reiches und verantwortungsvolles Gebiet zu bearbeiten. Es zer¬
fällt in vier Abteilungen. Die erste behandelt die Angelegenheiten
der Reichsbehörden und Reichsbeamten, die Medizinalsachen, das
Matz- und Gewichtswesen, Unterstützung von wissenschaftlichen
Unternehmungen usw.
Die zweite Abteilung hat das soziale Versicherungswesen,
Genossenschafts- und Hypothekenwesen, Freizügigkeit, Armenwesen.
Die dritte bearbeitet das Bank- und Börsenwesen, das
Patent- und Musterschutzwesen, Seefahrt, Binnenschiffahrt,
Fischerei usw.
Die vierte Abteilung hat die Handelssachen und die Statistik
unter sich.
Die einzelnen Zweige werden geleitet und verwaltet von
zentralen Reichsbehörden wie das Bundesamt für Heimatwesen, das
Reichsgesundheilsamt, das Reichsversicherungsamt, das Aufsichtsamt
für Privatversicherungen, das Patentamt, das Statistische Amt.
8. Das Reichskolonialamt hat die Verwaltung unserer
Schutzgebiete als Aufgabe. Es führt mit den fremden Mächten
die sie betreffenden Verhandlungen, sorgt für wissenschaftliche
Erforschung und wirtschaftliche Aufschlietzung der Kolonialgebiete,
besonders durch Einführung der notwendigen Verkehrsmittel.
46. Der Bundesrat.
Es mutzte eine Form der Vertretung gefunden werden, die
zwar die Mitregierung der einzelnen Regierungen feststellte, aber
doch jede persönliche Berücksichtigung ausschlotz.
So entstand der Bundesrat. Er ist als Vertreter der ver¬
bündeten Regierungen Träger der Reichsmacht.
Er ist das oberste Organ des Reichs. Er hat das Sanktions¬
recht über Gesetze, er hat ein weitgehendes Verordnungsrecht. Er
beschließ 1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und
die von demselben gefatzten Beschlüsse, 2. über die zur Aus¬
führung erforderlichen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen,
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze
oder der Verwaltungsvorschriften hervortreten. Der Bundesrat
hat die oberste Entscheidung in Angelegenheiten der Staaten