112 Von den Sitten der alten Roͤmer.
Der Klaͤger war allezeit eine obrigkeitliche Per⸗
son, welche durch den Ausricfer das Volk zusam⸗
men berief, und von den Rostris dem Angeklag—
ten den Tag kund machte, an welchem er seint
Anklage oͤffentlich vernehmen sollte. Er verlang⸗
te zugleich Buͤrgen von dem Beklagten: ohne de⸗
rer Stellung selber bis zu dem Gerichtstage in
dem Kerker verwahret werden mußte,
2. Am bestimumten Tage trug der Klaͤger seine An⸗
klage oͤffentlich mit allen Beweisen und Zeugnissen
unterstuͤtzet vor, und dieses wurde dreymal an
unterschiedenen Tagen wiederholet. Hierauf schlug
er oͤffentlich durch drey Marktage zu allgemeiner
Belehrung des Volkes eine Schrift an, worirn
das Verbrechen samt der angemessenen Strafe ent⸗
halten war, und den dritten dieser Marktage
brachte er seiye Klage zum viertenmal vor. Da
mals erst wurde dem Beklagten gestattet, sich
oͤffentlich zu verantworten,
3. Die Obrigkeit setzte sodann einen Tag, zur Ver⸗
sammlung des Bolkes an, der Beklagte mit sei⸗
nen Freunden suchte unter dieser Zeit in elender
Kleidung und durch Bitten Erbarmniß bey dem
Volke zu erwecken, und an dem gesetzten Ta⸗
ge wurde oͤffentliches Gericht von dem Volke ge⸗
halten, bey welchem der Beklagte, wenn indes⸗
sen der Klaͤger seine Klage nicht zuruͤckgenommen
hatte, auf die schon oben angtfuͤhrte Weise ge⸗
urtheilet, und entweder losgesprochen: oder ver⸗
dammet und gestrafet wurde.
. Es waren aber vier Gattuagen der Strafen bey den
Roͤmern im Gebrauche: die Ite in Abficht auf die
Guͤ⸗