Full text: Von der ältesten Zeit bis zum Aussterben der Babenberger (Theil 1)

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Suburbium*) Prag wohnen, in meine Gnade und meinen Schutz auf- 
nehme, und ich will, dass diese Deutschen, wie sie durch ihre Abstam- 
mung von den Böhmen verschieden sind, so auch durch ihr Gesetz und 
Ihr herkömmliches Recht sich von denselben unterscheiden. 
Deshalb gestatte ich diesem Deutschen nach dem Gesetze und 
Rechte der Deutschen zu leben, wie sie dieselben seit der Zeit meines 
Großvaters, des Königs Wraczlaw (Wratislaw), besaßen. 
Ich gestatte ihnen einen eigenen Priester, den sie sich für ihre 
Kirche frei wählen mögen, und ebenso einen Richter; und der Bischof 
soll ihrer Bitte (um die Bestätigung und Bestellung des Priesters) in 
keinerlei Weise widersprechen. 
Sie sollen schwören mit sieben Händen ®) bezüglich des Diebstahls 
und dessen, was man Nadwore.) nennt. 
Sie müssen zu keiner Heerfahrt ins Feld rücken, außer wenn es 
sich um die Vertheidigung des Vaterlandes handelt.®) 
Wenn der Herzog sich außerhalb Böhmens auf einer Heerfahrt 
befindet, so sollen die Deutschen Prag mit 12 Schilden bewachen.®) 
Über den Todschlag zu richten kommt dem Fürsten selbst zu; *°) 
für einen Todschlag nämlich soll man dem Fürsten mit 10 Talenten 
(Pfund) Regensburger Münze büßen, oder mit der rechten Hand des 
Mörders, oder wie der Fürst die Erlangung der Gnade bestimmen mag. 
Wer unter ihnen den Frieden bricht, zahlt, der Schuldige nämlich, 
dem Fürsten 10 Talente. 
Hat ein Böhme mit einem Deutschen einen Process, bei dem 
Zeugen zum Wahrheitsbeweise nöthig sind, sO soll der Böhme gegen 
den Deutschen zwei Deutsche und einen Böhmen, alles getreue Männer. 
als Zeugen haben. 
Ähnlich soll, wenn ein Deutscher einen Process mit einem Böhmen 
hat, der Deutsche gegen den Böhmen zwei Böhmen und einen Deutschen. 
aber getreue Männer, als Zeugen haben. 
Von den Romanen?!) und Juden gilt Ähnliches. 
Wenn ein Böhme oder ein Romane oder wer immer einen Deutschen 
anklagt, so soll der oberste Kämmerer!*) eine Botschaft an den Richter der 
Deutschen senden, und der Richter der Deutschen selbst wird in jener 
Sache Recht sprechen; und hiebei kommt dem Kämmerer nichts weiter zu. 
Auch gewähre ich den Deutschen, dass sie frei seien von den 
Gästen, Fremdlingen und Ankömmlingen.**) 
Ihr sollt wissen, dass die Deutschen freie Männer !*) sind, 
Welcher Ankömmling oder Gast (F remder), mag er von welchem 
Lande immer herkommen, mit den Deutschen in ihrem Gemeinwesen 
wohnen will, der soll das Gesetz und Recht der Deutschen annehmen. 
Wenn eine gestohlene Sache bei einem Deutschen ist, soll sie in 
Gegenwart des Richters der Deutschen weggenommen werden. 
Ist der Dieb ein Deutscher, so wird ihn der Fürst dann richten. 
Wird ein Dieb bei der Nacht gefangen, so wird er aufgehängt. 
Was immer die Deutschen thun, sie werden nicht gefangen ge- 
nommen, noch in einen Kerker geworfen, wenn sie Bürgen oder ein 
eigenes Haus haben.
	        
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