Full text: Vom Beginn des Mittelalters bis zum Ausbruch des 30jähr. Krieges (Teil 2, [Schülerband])

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Dritter Zeitraum. 
der um 1280 für Norddeutschland abgefaßt wurde und die Grund- 
lage des süddeutschen Schwabenspiegels bildete. 
Eine zeitgemäße Fortbildung erfuhr das Recht durch die Stadt- 
rechte, d. h. Privilegien, die der Stadtherr dem zur Stadt erhobenen 
Gemeinwesen erteilte; sie enthalten besonders Bestimmungen über 
Gerichtsbarkeit und Verwaltung. Die deutschen Stadtrechte er- 
streckten sich bis nach Ungarn (Ofen), Rußland (Nowgorod) und 
Gothland (Wisby); für Österreich wurde das Wiener Recht (um 
1200) am wichtigsten. Das ländliche Recht lernen wir besonders aus 
den Weistümern kennen; es sind dies mündliche Rechtsweisungen 
durch die Ältesten oder Schöffen auf Grund des Herkommens. 
Il. Das Reich und seine Bewohner. 
1. Die staatliche Gliederung des Reiches. Die Stammesherzog- 
tümer wurden infolge von Teilungen und Zersplitterungen (S. 78 
u. 110) zu Landesherzogtümern, das letzte, Schwaben, ist mit dem 
Tode Konradins eingegangen. Die Grafschaftseinteilung ist im 
12. Jahrhunderte zerrüttet ; dies veranlaßten; a) die Immunitäten, 
"deren Inhaber durch die Erlangung der hohen Gerichtsbarkeit vom 
Grafen unabhängig wurden; b) das Aufkommen der Reichsvögte zur 
Verwaltung der Reichsgüter, die früher eine Befugnis der Grafen 
gewesen war; c) die Erteilung von Stadtrechten, da die Städte 
häufig dem Grafengericht entzogen wurden; d) besonders die Erb- 
Hichkeit der Lehen, da hiedurch die Grafschaften den Charakter einer 
Eigenberechtigung erhielten, so daß Teilungen und Vereinigungen 
von Grafschaften immer häufiger wurden. Deshalb wurden auch 
die alten Gaunamen, z. B. Traungau, Donaugau, durch dynastische 
Landschaftsnamen verdrängt sowie sich auch die Grafen, z. B. die 
Habsburger, nicht mehr nach dem Gau, sondern nach einer Burg 
benannten.! Die Hundertschaften haben sich im ganzen erhalten. 
2. Das Lehenswesen. Es erreichte unter den Staufern seine 
Blüte, indem Friedrich I. auch die Kirchenfürsten in den Lehens- 
verband zog. Gegenstand der Belehnung konnte alles sein, was einen 
dauernden Ertrag abwarf” (S/98), daher durchdrang: das Lehens- 
wesen den ganzen Staat. Ein rechtes Lehen war mit Mannschaft, 
d. h. Vasallenverhältnis und Kriegsdienst, verbunden; deshalb 
' [In den österreichischen Urkunden verschwinden die Gaunamen seit dem 
12. Jahrhunderte.
	        
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