Full text: Das Altertum (Teil 1, [Schülerband])

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Die Römer. 
und des fast schrankenlosen Vetorechtes die höchste bürgerliche 
Macht. So stützte sich der Kaiser auf das Heer und die Plebs, die 
beide dem Senat abgeneigt waren. 
Dazu kamen, ähnlich wie bei Cäsar, zahlreiche Einzelrechte, 
so: Beeinflussung der Beamtenwahlen, Überwachung des Senates, 
Oberaufsicht über die Provinzen, Entscheidung über Krieg und 
Frieden; der Kaiser erließ auch rechtsgültige Verfügungen, er- 
nannte die Geschwornen, die dem Ritterstande entnommen wurden, 
und galt als oberste Appellationsinstanz für alle Bürger. Auch ließ 
er sich vom Volke zum lebenslänglichen Pontifex Maximus wählen; 
das Amt blieb dauernd mit der Kaiserwürde verbunden. 
b) Die Stellung des Senates. Der Senat wurde vom Kaiser zu- 
sammengesetzt und berufen; dieser gab auch gewöhnlich zuerst die 
Stimme ab und beeinflußte dadurch das Kollegium. Die Mitregie- 
rung des Senates äußerte sich besonders in der Verwaltung. 
a) Die Provinzialverwaltung. Die Provinzen teilte 
Augustus in kaiserliche und senatorische, Die ersteren wurden an 
Stelle des Kaisers von den Zegati Augusti pro praefore verwaltet, die 
der Kaiser ernannte. Die senaforischen Provinzen wurden durch 
Prokonsuln verwaltet, deren Ernennung dem Senat oblag; doch kam 
dem Kaiser ein Beaufsichtigungsrecht auch über sie zu. Alle Statt- 
halter wurden dem Senatorenstand entnommen. Augustus führte in 
den meisten Provinzen Landtiage (communia, xoıvd) ein, die aus 
den Abgeordneten der sich selbst verwaltenden Städte gebildet wur- 
den und Wünsche und Beschwerden zur Kenntnis der Regierung 
bringen durften. Überhaupt haben die besseren Kaiser der Verwal- 
fung der Provinzen ihre besondere Aufmerksamkeit zugewendet, 
sie vor den Bedrückungen der nun besoldeten Beamten geschützt 
und die weitere Ausgleichung zwischen Italien und den Provinzen 
durch Verleihung von Bürgerrecht, Gründung von Kolonien usw. 
angebahnt. 
ß) Die Finanzverwaltung. Anfangs schied das Prin- 
zipat scharf zwischen der Privatkasse des Herrschers (fiscus) und 
der Staatskasse (aerarium). Die Verwaltung der letzteren stand dem 
Senate zu; erst Nero scheint die Verfügung über sie beansprucht zu 
haben. Die Kaiser bestritten den Sold der Truppen sowie die Kriegs- 
ausgaben, sorgten für wichtige Zweige der hauptstädtischen Verwal- 
tung und ergänzten wiederholt Fehlbeträge der Staatskasse; so war 
der Senat auch finanziell vom Herrscher abhängig. Dessen Haupt- 
einkünfte bestanden im Erträgnisse der Latifundien, im Tributum
	        
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