Full text: Lehrbuch der Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie für Mittelschulen

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ihr Gepräge aufdrückten. — In Oesterreich, wo besonders Josef II. 
und Kaunitz die Hauptvertreter der neuen Richtung waren, richteten 
sich die Bestrebungen der Staatsgewalt vorzüglich auf die Vernich— 
tung der — seit Ferdinand II. noch übriggebliebenen — ständischen 
Rechte, indem sie a) die Stände in der Verwaltung ihres Ver— 
mögens beschränkte, b) dieselben von der Regierung des Landes 
ausschloß und e) deren bisherige Stellung gegen ihre Unterthanen 
beschränkte. 
Nur in Ungarn trat man nicht mit solchen Ständerefor— 
men auf. 
In den einzelnen Ländern wurden nun „Repräsentationen“ 
(d. h. Statthaltereien) eingeführt, die Stände nur mehr zu sog. 
„Postulatslandtagen“ einberufen. Diese hatten sich nun nicht mehr 
zu berathen, ob sie auf die Anträge der Regierung eingehen, son⸗ 
dern wie sie deren Befehle zu vollziehen hätten. Die neu ge— 
schaffenen Kreisämter griffen tief in die Verfassung der Gemeinden 
ein, und sollten die Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der 
zutsherrlichen Behörden sein. — In Böhmen, Mähren und Krain 
bestand fast noch volle Leibeigenschaft. Dieselbe wurde nun fast 
ganz aufgehoben, und die Leistungen der Bauern an ihre Herr— 
schaften auf ein billiges Maß herabgesetzt. Nur in den ungarischen 
dändern blieb noch die Leibeigenschaft bestehen. — 
Auch im Gerichtswesen machte man die ersten Versuche einer 
gleichförmigen Gesetzgebung. — Vorzügliche Fortschritte machte das 
Schulwesen durch die Gründung von Volksschulen. Die Mittel- 
schulen waren fast sämmtlich in den Händen der Jesuiten. Als es 
dem Drucke der öffentlichen Meinung — im Bunde mit den Jan— 
senisten und dem Febronianismus — gelungen war, diese — mit 
Hilfe der Staatsgewalt, besonders der bourbonischen Höfe — zu 
stürzen, und Papst Beneditt XIV. den Jesuiten-Orden (1778) 
aufgehoben, kamen die österreichischen Mittelschulen zum großen 
Theil in die Hände der Piaristen. 
Der Febronianismus, welcher die Hoheit des Staates auch 
in allen kirchlichen Angelegenheiten, die nicht rein dogmatischer
	        
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