Full text: Der geschichtliche Lehrstoff für österreichische Volksschulen

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behörde und im Landesschulrake und hat für die Durchführung 
der Gesetze im Lande zu sorgen. — Wie heißt unser Statthalter? 
Die zu Wählenden müssen wenigstens 30 Jahre alt, österrei⸗ 
chische Staatsbürger, im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte und 
selbst zur Wahl in den Landtag berechtigt sein. Aktive Militär— 
personen sind weder wahlberechtigt noch wählbar. Ausgeschlossen 
ist auch noch, wer für ein Verbrechen bestraft worden oder in Kon— 
kurs geraten ist. Die Landtagsabgeordneten sind unverlezglich 
(immun), d. h. sie dürfen wegen der Reden, die sie im Landtage 
halten, nicht zur Verantwortung gezogen, nicht verurteilt wer— 
den. Während der Tagung Gession, Sitzung) beziehen die Abge— 
ordneten Diäten (Zehr- oder Taggelder), und zwar für jeden 
Tag 20 Kronen. Folgt nur eine Unterbrechung der Sitzungen 
durch wenige Wochen, nicht eine wirkliche Vertagung, so werden 
auch für diese Ferienzeit die Diäten ausgezahlt. 
Der Landtag wird vom Kaiser alljährlich ein berufen und 
kann innerhalb der Reichsgesetze Anordnungen und Verfügungen 
für das Land treffen und kann Landesgesetze geben; die müssen 
aber vom Kaiser sanktioniert (gutgeheißen, geheiligt, von sanctus 
S heilig) werden, wenn sie Gültigkeit haben sollen. — Der Land— 
tag wird auch vom Kaiser geschlossen oder aufgelöst; im letzten Falle 
erlöschen alle Mandate (Aufträge des Volkes an die Abge— 
ordneten, Berufungen derselben) und es müssen Neuwahlen vorge— 
nommen werden. Welches ist der Abgeordnete für unsern Ort usw.? 
Nach dem neuen Gesetze vom Jahre 1907 besteht der nie der— 
österreichische Landtag aus 127 Mitgliedern: dem Fürst— 
erzbischff von Wien, dem Bischof von St.Pölten, dem Rektor 
der Universität Wien und aus 124 gewählten Abgeordneten u. zw.: 
1. 16 Abgeordnete des Großgrundbesitzes und 
4 der Handels⸗ und Gewerbekammern,“) 
2. 46 Abgeordnete der Städte, Märkte und Industrieorte 
außerhalb Wiens und der Landgemeinden, 
3. 38 Abgeordnete der allgemeinen Wählerklasse. 
455 
— 
1) Siehe Ludwig Fleischners „Osterreichische Bürg riunde“, S. 100 (Tempskhy, 
18960, 136 S., geb. 1K 60 u). 
304
	        
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