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Die Regierung verwaltet die Gerechtigkeit durch Nich⸗
ber und Gerichtsstellen (Magistrate, Appellations Ge—
richte, oberste Justiz); sie sorgt fuͤr die Erhaltung der Ruhe
und Sicherheit der Buͤrger durch gute Poliz eyz sie vertheldi⸗
get das Eigenhtum derselben gegen aͤußere Feinde durch eine
Land und Seemacht. Die Unterhaltung derselben, so
wie derjenigen Personen, die an der Verwaltung der Regie⸗
rung Antheil nehmen, macht es zur Nothwendigkeit, von
den Staatsbuͤrgern sich Beytraͤge an Gelb oder Naturalien
geben zu lassen. Man nennet selche Beytraͤge Steuern
und Abgaben, und sie sind entweder auf Menschen (Per⸗
sonale⸗-oder Kopfsteuer), oder auf Haͤuser, Felder, Äcker
u. dgl. (Gaben, Zeheuden,) oder auf Waaren, (Zoll, Mauth),
elegt.
Jeder Staatsbuͤrger ist durchaus schuldig, dergleichen
Steuern und Abgaben nach der Anordnung der Reglerung
gewissenhaft, genau, und zu rechter Zeit abzulie⸗
fern, ja in außerordentlichen Faͤllen selbst außerordent⸗
liche, und freywillige Beyträge zum allgemeinen
Besten, oder zut Unterstuͤtzung nothleidender Buͤrger zumachen.
VBierter Absßechnittk.
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Allmaählige Bildung des Menschen.
8.
Sa en der, einzelne Mensch fuͤhlte gewiß sehr bald manche
Beduͤrfnisse fuͤr seinen Koͤr per, so wie fuͤr seinen Geist, und
wie sich die Menschen vermehrten, so wuchsen auch ihre Be—
duͤrfnisse. Allein Noth und Zufall, eigene und fremde Be—
obachtungen und Erfahrungen fuͤhrten sie gewiß auch bald zu
manchen Crfindungen, diese Beduͤrfnisse zu befriedigen, und oft
gab eine Erfindung die Veranlassung zu einer andern. Eben
dadurch wurden aber auch die Menschen immer mehr gebildet.
F. 2.
Durch Instinkt, und wahrscheinlich durch das Beyspiel dee
Thiere selbst wurden die erssen Menschen vor allen auf die
Befriedigung ihrer koͤtperlichen Beduͤrfnisse, und zum Genusse
geleitet. Fruͤchte der Baͤume, Beeren wildwachsenben Pflamzen,
Wurieln und Kraͤuter waren ohne Zweifel die erste Nahrung
der