Vorbericht.
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4. 14. Weilen es aber nicht moͤqlich ist, daß
ein Regent, zumalen die Vornehmsten derselben,
alles was zur Regierung und Beherrschung der
Unterthanen gehoͤret, selbst verrichte und besorge:
so haben dieselbe ihre besondere Unter⸗-Obrig—⸗
keiten, die entweder aus ganzen Collegüs oder
einzelen Personen bestehen.
1. Exempel von ganzen Collegiis sind der Kaiserliche
Reichs Hofrath, die Kaisersiche Lammer zu Wetzlar,
die Parlamenter, Landes-Regierungen, Conhstoria,
Raths⸗Collegia und Stadt⸗Gerichte in grossen und klei⸗
nen Staͤdten ꝛc.
2. Exempel von einzelen Personen sind die Vice-Koͤnige
und Statthalter, Ober-⸗Aufseher, Gouverneurs, Land⸗
droste, Amtleute, Schultheissen ꝛc.
8. 15. Das Regiment selbsten, welches grosse
Herren uͤber ihre ünterthanen exerciren, ist ent⸗
weder souverain und unumschraͤnkt, da dieselbe
keinen Obern uͤber sich haben, dem sie von ihrer
Regierung Rechenschaft geben müͤssen, sondern
nach Gutduͤnken mit ihren Unterthanen handeln
koͤnnen: oder es ist dassesbe gewisser massen limi-
tiret und eingeschraͤnkt, da dieselbe entweder
selbsten, als Vasallen, unter einem hoͤhern Po⸗
tentaten stehen, oder wenigstens sich an gewisse
Fundamental-Gesetze und Verordnungen, die in
ihrem Land eingefuͤhret sind, binden, oder wohl
gar ein besonders hohes Collegium oder Parla⸗
ment, ohne dessen Genehmhaltung sie nichts wich⸗
tiges vornehmen koͤnnen, an der Seite leiden
muͤssen.
1. Pasallen, sind grosse Herren und andere vornehme
Personen, welche das egnd und keute , das sie zu ge⸗
A niesfen