Vorbericht. 
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4. 14. Weilen es aber nicht moͤqlich ist, daß 
ein Regent, zumalen die Vornehmsten derselben, 
alles was zur Regierung und Beherrschung der 
Unterthanen gehoͤret, selbst verrichte und besorge: 
so haben dieselbe ihre besondere Unter⸗-Obrig—⸗ 
keiten, die entweder aus ganzen Collegüs oder 
einzelen Personen bestehen. 
1. Exempel von ganzen Collegiis sind der Kaiserliche 
Reichs Hofrath, die Kaisersiche Lammer zu Wetzlar, 
die Parlamenter, Landes-Regierungen, Conhstoria, 
Raths⸗Collegia und Stadt⸗Gerichte in grossen und klei⸗ 
nen Staͤdten ꝛc. 
2. Exempel von einzelen Personen sind die Vice-Koͤnige 
und Statthalter, Ober-⸗Aufseher, Gouverneurs, Land⸗ 
droste, Amtleute, Schultheissen ꝛc. 
8. 15. Das Regiment selbsten, welches grosse 
Herren uͤber ihre ünterthanen exerciren, ist ent⸗ 
weder souverain und unumschraͤnkt, da dieselbe 
keinen Obern uͤber sich haben, dem sie von ihrer 
Regierung Rechenschaft geben müͤssen, sondern 
nach Gutduͤnken mit ihren Unterthanen handeln 
koͤnnen: oder es ist dassesbe gewisser massen limi- 
tiret und eingeschraͤnkt, da dieselbe entweder 
selbsten, als Vasallen, unter einem hoͤhern Po⸗ 
tentaten stehen, oder wenigstens sich an gewisse 
Fundamental-Gesetze und Verordnungen, die in 
ihrem Land eingefuͤhret sind, binden, oder wohl 
gar ein besonders hohes Collegium oder Parla⸗ 
ment, ohne dessen Genehmhaltung sie nichts wich⸗ 
tiges vornehmen koͤnnen, an der Seite leiden 
muͤssen. 
1. Pasallen, sind grosse Herren und andere vornehme 
Personen, welche das egnd und keute , das sie zu ge⸗ 
A niesfen
	        
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