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Unmittelbar danach kam ein Bund zwischen Kap na und anderen
Städten Kampaniens mit Rom zustande; die Gemeinden sicherten
einander Rechts- und Ehegemeinschaft zu; in ihren inneren Angelegen-
hetten blieb eine jede selbständig, in den äußeren dagegen traten sie
unter die Führung Roms.
Die Westküste Mittelitaliens zwischen 41° und 42° n. Br. stand
in der Mitte des 4. Jahrhunderts unter Roms Herrschast.
§ 46. 1. Der Ständekampf. Während dieser den Zeitraum von
zwei Jahrhunderten umspannenden Kämpfe hat sich die römische Gemeinde
in ihrem Inneren vollständig umgebildet. Das politische Übergewicht der
alten Geschlechter wurde gebrochen; es scheint dies nicht ohne schwere
innere Kämpse geschehn zu sein. Die römische Verfassung erfuhr der
Erweiterung des Gebietes und dem damit wachsenden Umfang der Geschäfte
gemäß ihre Ausgestaltung.
Die Konsuln wurden anfangs nur aus der Zahl der Geschlechter
genommen; bisweilen stellte Jahre hindurch ein und dasselbe Geschlecht die
Konsuln. Die gewesenen Konsuln traten in den Senat ein. Heerführung,
Rechtsprechung, Gottesdienste stehen somit allein den Patriziern zu.
In dieser Zeit wächst infolge der Eroberungen der Besitz des
Staates dadurch, daß man das Gebiet einer unterworfenen Stadt für
Staatsgebiet erklärt (ager publicus). Dieses Gebiet überläßt der Staat
den einzelnen gegen eine bestimmte Abgabe zur Bewirtschaftung, nicht zum
Eigentum. Solche Pachtungen kann nur der Vermögende übernehmen;
diese Art der Benutzung der Staatsdomänen kam also in erster Linie
den Besitzenden zugige; daß unter diesen Besitzenden die Vertreter der
großen regierenden Familien in erster Linie berücksichtigt wurden, entspricht
den Gewohnheiten dieser sest zusammenhaltenden Aristokratie.
Gleichzeitig wurde der ärmere Bürger dadurch versorgt, daß in den
eroberten Gebieten zahlreiche Kolonien angelegt wurden.
Beim beginnenden fünften Jahrhundert scheint die Geldwirtschaft
in Rom eingedrungen zu sein und der Übergang diejenigen Übelstände
hervorgerufen zu haben, die etwa zwei Jahrhunderte früher in Attika
beobachtet wurden. Damit entsteht dasselbe Bedürfnis nach schriftlicher
Festlegung und Umbildung des bisher bestehenden Gewohnheits-
rechtes, dessen Erfüllung hier wie dort das Aufsteigen der unteren
Schichten einleitet.
Eigentümlich ist nun der Weg, den der Ausgleich der Stände
in Rom genommen hat. Die im einzelnen sehr unsichere Tradition über-
liefert ihn etwa wie folgt:
Bald nach Einsetzung der Republik erhielt die Plebs nach einer
Auswanderung auf den heiligen Berg eigene Beamte, die tribnni plebis,
anfangs zwei, später zehn; in den Tributkomitien mit einjähriger Amts-