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b) Gewerbe und Handel.
Das Gewerberecht,
Jede auf Gewinn gerichtete regelmäßige Tätigkeit kann als Ausübung
aines Gewerbes angesehen werden.
Die Gewerbe werden eingeteilt in: freie, handwerksmäßige und kon-
zegsionierte.
Ein freies Gewerbe (z. B. Papierhandlung) kann jedermann betreiben,
ohne den Nachweis liefern zu müssen, das Gewerbe erlernt zu haben.
Bei den handwerksmäßigen Gewerben (Schuster, Schneider, Tischler
usw.) muß jedoch der Befähigungsnachweis vor Erlangung einer Gewerbe-
berechtigung erbracht werden. Der Befähigungsnachweis besteht in der eigent-
üchen Erlernung des Gewerbes als Lehrjunge, in der Ablegung der Gesellen-
prüfung und in der mehrjährigen Verwendung als Gehilfe oder Geselle,
Bei den konzessionierten Gewerben (z. B. Gastwirt, Trödler, Bau-
meister, Buchdrucker u, dgl.) ist die besondere Bewilligung (Konzession)
der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Stadtrat, Statthalterei, Landes-
regierung) erforderlich. Bei manchen konzessionierten Gewerben, wird auch
der Befähigungsnachweis, bei einigen außerdem noch die Ablegung einer
strengen Prüfung gefordert. Dies ist z. B. bei den Baugewerben (Baumeister,
Maurermeister, Zimmermeister, Steinmetzmeister. Brunnenmeister) der Fall.
Welche Gewerbe freie, welche handwerksmäßige und welche kon-
zessionierte sind, ist in der Gewerbeordnung genau angegeben.
Betriebsanlagen, welche die Nachbarschaft durch Lärm, Geruch u. dgl.
belästigen oder eine Gefahr für ihre Umgebung bilden, dürfen ohne Bewilli-
gung der Behörde nicht in Betrieb gesetzt werden.
Jeder Gewerbebetrieb muß mit einer entsprechenden äußeren Bezeich-
nung, der Firma, versehen sein. Der Gebrauch einer fremden Firma, fremder
Zeichen, Marken usw. wird bestraft.
Fleischhauer, Bäcker, Wirte, überhaupt alle, welche Lebensmittel er-
zeugen oder verkaufen, dann Personentransport-Unternehmungen müssen die
Preise für ihre Waren, beziehungsweise für ihre Arbeitsverrichtungen ersicht-
lich machen.
Streitigkeiten aus dem Lehr-, Arbeits- und Lohnverhältnisse zwischen
Meistern, Hilfsarbeitern und Arbeitern untereinander werden in Orten, wo
Gewerbegerichte bestehen, von diesen, sonst von den Bezirksgerichten, be-
ziehungsweise Landes- oder Kreisgerichten entschieden.
Die Genossenschaften,
Die Gewerbetreibenden, die gleichen oder ähnlichen Gewerben angehören.
müssen unter sich eine Vereinigung (die Genossenschaft) bilden.
Das räumliche Gebiet der Genossenschaften ist verschieden groß.
Die Genossenschaft hat den Zweck, die Standesehre, die Bildungsinteressen,
lie wirtschaftliche Lage ihrer Mitglieder zu fördern.
Weiter sind auch die Genossenschaften berechtigt, Kranken- und Unter-
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