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7 "Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenosseuschaften können mit un beschränkter
und beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden; im ersteren Falle
haftet jeder Genossenschafter mit seinem ganzen Vermögen, im letzteren Falle
jedoch nur mit seinem Anteil und mindestens mit einem gleich großen Teil
zeines weiteren Vermögens für die Schulden der Genossenschaft.
Der Handel. I
Eine wichtige Rolle im wirtschaftlichen Verkehr bildet der Handel,
welcher die Aufgabe hat, den Warenaustausch zu ermöglichen und zu fördern.
Vereinigen sich zwei oder mehrere Personen zum Zwecke des gemeinsamen
Handelsbetriebes unter gemeinschaftlicher Firma, so entsteht eine Handels-
gesellschaft.
Die Handelsgesellschaften,
An der offenen Handelsgesellschaft beteiligen sich sämtliche Mit-
glieder mit ihrem ganzen Vermögen.
Bei der Kommanditgesellschaft sind einige Teilnehmer mit ihrem
ganzen Vermögen, andere nur mit einer bestimmten Geschäftseinlage beteiligt.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hier beteiligen sich
die Gesellschafter mittels Anteilscheinen, die auf die Namen der Gesellschafter
lauten, an dem Unternehmen. Jeder Gesellschafter muß mindestens eine Stamm-
einlage von 500 K übernehmen. Das Stammkapital, das bei jeder derartigen
Gesellschaft insgesamt aufgebracht werden muß, darf nicht weniger als 20.000 K
betragen.
Bei den Aktiengesellschaften wird das zum *Betrieb erforderliche
Kapital durch Anteilscheine, sogenannte Aktien, aufgebracht. Die einzelnen
Mitglieder einer Aktiengesellschaft haften lediglich mit ihren Aktien. Aktien-
yesellschaften werden hauptsächlich für große Unternehmungen (Schiffahrt,
Eisenbahn) gegründet.
Oft vereinigen sich die Unternehmer zu Verbänden (Kartellen), die den
Zweck haben, den Umfang der Gütererzeugung, die Preise und die Absatz-
gebiete für alle Mitglieder einheitlich zu regeln. Die Kartelle haben den
Vorteil, daß sie die Konkurrenz unter den Mitgliedern ausschließen und so
die Existenz der Unternehmungen sichern; auch ist dadurch den Arbeitern
eine dauernde Beschäftigung gewährleistet.
Anderseits bringen die Kartelle den Nachteil mit sich, daß sie den
Konsumenten bestimmte Preise vorschreiben und durch die Einteilung in
Absatzgebiete zwingen, bei einem bestimmten Unternehmen einzukaufen.
Die Handels- und Gewerbekammern.
Die in Österreich bestehenden Handels- und Gewerbekammern, deren
Mitglieder von den Handels- und Gewerbeunternehmern gewählt werden, haben,
wie oben erwähnt, das Recht, in die Landtage Vertreter zu entsenden.
Die Handels- und Gewerbekammern erstatten Vorschläge und ÖGut-
achten an die Behörden: bei ihnen wird ein Verzeichnis sämtlicher in ihrem