Full text: Vaterlandskunde für die oberste Klasse der österreichischen Mittelschulen

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7 "Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenosseuschaften können mit un beschränkter 
und beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden; im ersteren Falle 
haftet jeder Genossenschafter mit seinem ganzen Vermögen, im letzteren Falle 
jedoch nur mit seinem Anteil und mindestens mit einem gleich großen Teil 
zeines weiteren Vermögens für die Schulden der Genossenschaft. 
Der Handel. I 
Eine wichtige Rolle im wirtschaftlichen Verkehr bildet der Handel, 
welcher die Aufgabe hat, den Warenaustausch zu ermöglichen und zu fördern. 
Vereinigen sich zwei oder mehrere Personen zum Zwecke des gemeinsamen 
Handelsbetriebes unter gemeinschaftlicher Firma, so entsteht eine Handels- 
gesellschaft. 
Die Handelsgesellschaften, 
An der offenen Handelsgesellschaft beteiligen sich sämtliche Mit- 
glieder mit ihrem ganzen Vermögen. 
Bei der Kommanditgesellschaft sind einige Teilnehmer mit ihrem 
ganzen Vermögen, andere nur mit einer bestimmten Geschäftseinlage beteiligt. 
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hier beteiligen sich 
die Gesellschafter mittels Anteilscheinen, die auf die Namen der Gesellschafter 
lauten, an dem Unternehmen. Jeder Gesellschafter muß mindestens eine Stamm- 
einlage von 500 K übernehmen. Das Stammkapital, das bei jeder derartigen 
Gesellschaft insgesamt aufgebracht werden muß, darf nicht weniger als 20.000 K 
betragen. 
Bei den Aktiengesellschaften wird das zum *Betrieb erforderliche 
Kapital durch Anteilscheine, sogenannte Aktien, aufgebracht. Die einzelnen 
Mitglieder einer Aktiengesellschaft haften lediglich mit ihren Aktien. Aktien- 
yesellschaften werden hauptsächlich für große Unternehmungen (Schiffahrt, 
Eisenbahn) gegründet. 
Oft vereinigen sich die Unternehmer zu Verbänden (Kartellen), die den 
Zweck haben, den Umfang der Gütererzeugung, die Preise und die Absatz- 
gebiete für alle Mitglieder einheitlich zu regeln. Die Kartelle haben den 
Vorteil, daß sie die Konkurrenz unter den Mitgliedern ausschließen und so 
die Existenz der Unternehmungen sichern; auch ist dadurch den Arbeitern 
eine dauernde Beschäftigung gewährleistet. 
Anderseits bringen die Kartelle den Nachteil mit sich, daß sie den 
Konsumenten bestimmte Preise vorschreiben und durch die Einteilung in 
Absatzgebiete zwingen, bei einem bestimmten Unternehmen einzukaufen. 
Die Handels- und Gewerbekammern. 
Die in Österreich bestehenden Handels- und Gewerbekammern, deren 
Mitglieder von den Handels- und Gewerbeunternehmern gewählt werden, haben, 
wie oben erwähnt, das Recht, in die Landtage Vertreter zu entsenden. 
Die Handels- und Gewerbekammern erstatten Vorschläge und ÖGut- 
achten an die Behörden: bei ihnen wird ein Verzeichnis sämtlicher in ihrem
	        
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