Full text: Auszug des Methodenbuches oder der ausführlichen Anweisung, alle in der politischen Verfassung der deutschen Schulen in den kaiserl[ich] königl[ichen] Staaten enthaltenen, den Unterricht und Lehrstand betreffenden Anordnungen zu erfüllen

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lich ist, nichts vor sich haben u. s. w. Alles Geraͤth 
demnach, das nicht eben gebraucht wird, bleibe in der 
Zwerchlade der Bank, oder wo keine ist, in der um— 
gehangenen Tasche. 
2. Wenn bey dem Unterrichte die Kinder gemein⸗ 
schaftlich Ein Buch, oder sonst etwas haben, so muͤs⸗ 
sen sie davon dergestalt Gebrauch machen, daß ste einan⸗ 
der keinen Abbruch thun, einander nicht belaͤstigen, 
nicht zu gepreßt sitzen, einander mit den Armen nicht 
umschlingen, nicht stoßen u. s. w. 
3. Die zum gemeinschaftlichen Gebrauche bestimm⸗ 
ten Vuͤcher fuͤr die armen Kinder muͤssen bey jeder Lec— 
tion durch die bestellten Ausseher ausgetheilet, am En 
de derselben wieder abgefordert, und an den bestimm⸗ 
ten Ort in Verwahrnng gebracht werden. 
4. Ist der Unterricht bloß muͤndlich, so daß kein 
Schulgeraͤth dazu gebraucht wird, so muͤssen alle Kin⸗ 
der ihre Haͤnde vor sich auf der Bank liegen haben, 
und dem Lehrer oder der Lehrerinn ins Gesicht sehen. 
Das Verbergen der Haͤnde unter die Baͤnke oder Klei⸗ 
dungsstuͤcke ist in vieler Ruͤcksicht schaͤdlich, und nicht 
zu dulden. 
5. Dabey, und uͤberhaupt, wo es sich immer 
thun laͤßt, muͤssen sie gerade zu sitzen, oder falls sie 
an die Schultafel, oder an den Tisch gerusen werden, 
gerade zu stehen oder zu gehen verhalten werden. Das 
Krummsitzen, Zusammenziehen, Anlehnen mit der 
Brust, das Ubereinanderschlagen der Beine, das Auf— 
stuͤtzen auf die Elbogen, das Stehen auf Einem Fuße, 
das Anlehnen an die Waͤnde, Baͤnke, und alles, was 
der Gesundheit, dem geraden Koͤrperwuchse, und der 
Anstaͤndigkeit entgegen ist, darf nicht gestattet werden. 
6. Kinder duͤrfen, um ihrer selbst und der an⸗ 
dern willen nichts reden, nicht schwatzen, taͤndeln,
	        
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