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erter Abschnit.
niemals aber Osterreich beherrscht. Die innere Verwaltung nàmlich
leitete fast unbeschrànkt der reformfeindliche Graf Kolourat. Nach
diesem besaß die größte Macht Graf Sedlnitæabi, der 31 Jahre lang
Prasident der obersten Polizei- und Zensurhofstelle war; die letztere
Behõrde liet sich namentlich in Wien nicht selten von engherzigen
Gesichtspunkten leiten und suchte Osterreich literarisch von Deutsch-
land abzusperren. Gleichwohl wurden verbotene Bücher in Massen
eingeschmuggelt. Die Behörden nahmen meist nur mit grobem Un-
villen die als iastig empfundenen Beschwerden der Bevõlkerung
entgegen oder wiesen sie völlig zurũck. So war die Staatsverwaltung
nicht, wie unter Josef Il., Mittel zum Zwecke (Förderung des Wohles
der Einwohner), sondern schien Selbsstzweck zu sein.
Da damals der Grundsatz der Intervention galt, ließ sich
Metternich auf den Kongressen zu Troppaou (1820) und Laibach
(1821) von Rußland und Preußen bevollmachtigen, den Aufständen
in Neaupel und Sardinien, welehe die Einführung der Konstitution
bezweckten, ein Ende zu machen. Infolgedessen rüchkten österreichi-
sche Truppen in beide Königreiche ein und stellten mit geringer
Mühe den Absolutismus wiederher. Ebenso unterdrückten unsere
Soldaten die Aufstände, welche die Julirevolution in Parma, Mo-
denu und im Kirchenstaute hervorrief. Dagegen konnte Metternich
den Abfall der Griechen von der Pforte nicht hindern, zumal da
sich Nikolaus I von Rußland auf die Seite der ersteren stellte.
Unter Ferdinand I. nahm Osterreich im Bunde mit Rubland,
England und Preußen an der Besampfung des Vizekönigs von
Agypten Mehemed Ali teil und zwang ihn nach der Erstürmung
von Saida, Syrien zu ràumen (1840, III. 1753.
D. Die vVerfassung und Verwaltunqdg.
— des Kaisertums österreien. Bis zum Jahre
1804 wurde amtlich für das ganze habsburgische Gebiet meistens
die Bezeichnung Erblunder oder Haus Osterreich gebraucht. Nach-
dem aber Napoleon zum Kaiser der Franzosen ausgerufen worden
war, erklärte Franz II. in einer Versammlung von Ministern und
anderen hohen Würdenträgern alle seine Länder, mit Finschluß
Ungarns, das sich nicht im leisesten dagegen wehrte, zum Kaisertum
Osterreich (10. August 1804), was am folgenden Tage durch ein
Patent bekanntgegeben wurde. Ubrigens ward dadurch an den be-
stehenden Verfassungszussständen nichts geändert. da Franz und