Full text: Österreichische Vaterlandskunde für die oberste Klasse der Mittelschulen

Einleitung. 
Der Staat im allgemeinen. 
Der Staat vereinigt, wie immer auch seine historische Ent- 
stehung und seine gegenwärtige Form sein mag, die auf einem be 
Stimmten Territorium (Staatsgebiet) wohnenden Menschen 2u einer 
höheren Einheit, welche gewisse politische, kulturelle und wirtschaft- 
liche Aufgaben zu lösen hat. Der oberste Zweck ist die Förderung 
der Intereęsen nicht bloß der lebenden, sondern auch der kommenden 
Geschlechter. 
Seine Tatigkeit ersstreckt sich auf folgende funf Interessem 
gebiete: 
1.) auf die Wahrung der Freiheit und Selbsständigkeit anderen 
Staaten gegenüber (dußere Verwaltung . 
2.) auf die Organisation einer Wehrmacht zur Verteidigung 
dieser Freiheit und Selbständigkeit ( Kriegsverwaltung); 
3.) auf die Herstellung und Erhaltung einer Rechtsordnung, 
welche die Freiheit des einzelnen Menschen mit Rũcksicht auf die 
anderen Menschen und die Interessen der Allgemeinheit beschrãankt 
(Justicverwaltung), 
4.) auf die Förderung der geistigen, sittlichen und materiellen 
Interessen der Bewohner (innere Verwaltung),; 
5.) auf die Beschaffung und Verwendung der zur Lösung 
dieser Aufgaben erforderlichen Vermögensgüter (Finune verwaltung). 
Zwischen diesen Gebieten besteht keine scharfe Trennung, son- 
dern eine innige Wechselwirkung. Eine höhere geistige Kultur setzt 
eine materielle Wohlfahrt voraus, beide aber sind entscheidend für 
die Macht nach auben. 
Die Grenzlinie zwischen dem Tatigkeitsbereich des Individuums 
und des Staates ist sehr umstritten. Die merkantilisstische Teit vom 
16. bis zum 18. Jahrhundert erkannte dem Staate nicht bloß im 
politischen, sondern auch im wirtschaftlichen Leben eine beherr- 
schende Stellung zu, sogar das technische Verfahren der Herstel⸗ 
lung der Waren wurde staatlich geregelt. Inr folgte in der ersten 
Hahte des 19. Jahrhunderts eine liberadle oder individ ualistische 
Periode, welche sich das Beste vom freien Spiel der Kràfte ver- 
sSprach, die Menschen auf die Selbsthilfe wies und vom Staate nur 
die Wahrung der öffentlichen Ordnung verlangte. Eine neuere 
Sozidlistische Strõmung zielt durch Beseitigung des privaten Eigen 
dums vieder auf eine Allmacht des Staates ab. Die prabtische
	        
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