Einleitung.
Der Staat im allgemeinen.
Der Staat vereinigt, wie immer auch seine historische Ent-
stehung und seine gegenwärtige Form sein mag, die auf einem be
Stimmten Territorium (Staatsgebiet) wohnenden Menschen 2u einer
höheren Einheit, welche gewisse politische, kulturelle und wirtschaft-
liche Aufgaben zu lösen hat. Der oberste Zweck ist die Förderung
der Intereęsen nicht bloß der lebenden, sondern auch der kommenden
Geschlechter.
Seine Tatigkeit ersstreckt sich auf folgende funf Interessem
gebiete:
1.) auf die Wahrung der Freiheit und Selbsständigkeit anderen
Staaten gegenüber (dußere Verwaltung .
2.) auf die Organisation einer Wehrmacht zur Verteidigung
dieser Freiheit und Selbständigkeit ( Kriegsverwaltung);
3.) auf die Herstellung und Erhaltung einer Rechtsordnung,
welche die Freiheit des einzelnen Menschen mit Rũcksicht auf die
anderen Menschen und die Interessen der Allgemeinheit beschrãankt
(Justicverwaltung),
4.) auf die Förderung der geistigen, sittlichen und materiellen
Interessen der Bewohner (innere Verwaltung),;
5.) auf die Beschaffung und Verwendung der zur Lösung
dieser Aufgaben erforderlichen Vermögensgüter (Finune verwaltung).
Zwischen diesen Gebieten besteht keine scharfe Trennung, son-
dern eine innige Wechselwirkung. Eine höhere geistige Kultur setzt
eine materielle Wohlfahrt voraus, beide aber sind entscheidend für
die Macht nach auben.
Die Grenzlinie zwischen dem Tatigkeitsbereich des Individuums
und des Staates ist sehr umstritten. Die merkantilisstische Teit vom
16. bis zum 18. Jahrhundert erkannte dem Staate nicht bloß im
politischen, sondern auch im wirtschaftlichen Leben eine beherr-
schende Stellung zu, sogar das technische Verfahren der Herstel⸗
lung der Waren wurde staatlich geregelt. Inr folgte in der ersten
Hahte des 19. Jahrhunderts eine liberadle oder individ ualistische
Periode, welche sich das Beste vom freien Spiel der Kràfte ver-
sSprach, die Menschen auf die Selbsthilfe wies und vom Staate nur
die Wahrung der öffentlichen Ordnung verlangte. Eine neuere
Sozidlistische Strõmung zielt durch Beseitigung des privaten Eigen
dums vieder auf eine Allmacht des Staates ab. Die prabtische