Full text: Österreichische Vaterlandskunde für die oberste Klasse der Mittelschulen

Die Versassung Osterreich-Ungarns. 
315 
zu Zeit durch ein vom Kaiser zu sanktionierendes Ubereinkommen 
der beiderseitigen Vertretungskörper oder, wenn ein solches nicht 
zustande kommt, höchstens für die Dauer eines Jahres vom Kaiser 
festgesetzt wird. Bis Ende 1917 ist das Verhaltnis so geregelt, daß 
von dem nach Abzug des Zollertrages verbleibenden Gelderforder- 
nisse 63 69 von Osterreich und 3614 90 von Ungarn gedeckt 
werden. 
Außer diesen gemeinsamen Angelegenheiten gibt es noch solche 
welche nach gleichen von Zeit zu Zeit zu vereinbarenden Grund-⸗ 
Satzen behandelt werden sollen; diese sind: 
1.) die Kommerziellen Angelegenheiten. speziell die Zollgesetz- 
gebung; 
22.) die Gesetzgebung über die mit der industriellen Produk- 
tion in enger Verbindung stehenden indirekten Abgaben (die staat- 
lichen Verbrauchsssteuern auf Zucker. Bier, Branntwein und Petro 
leum); 
3.) die Feststellung des Geldwesens; 
4.) die Verfügungen über die das Interesse beider Staaten 
berührenden Eisenbahnlinien; 
5.) die Festsstellung des Wehrsystems. 
Zur Regelung dieser nicht gemeinsamen, aber nach gleich- 
artigen Grundsatzen zu behandelnden Angelegenheiten wurde 2wi⸗ 
Schen den beiden Staaten der Monarchie seit dem Jahre 1867 ge- 
wöhnlich auf die Dauer von zehn Jahren ein besonderer Vertrag 
geschlossen, der kurzweg als Ausgleich bezeichnet wird. Der gegen- 
wartige Vertrag (Gesetz vom 30. Dezember 1907) gilt bis Ende 
1917 Eine der wichtigsten Bestimmungen dieses Vertrages besagt, 
daß beide Staaten ein einheitliches Zollgebiet bilden und an der 
Grenze zwischen Osterreich und Ungarn keine Zwischenzölle ein- 
gehoben werden dürfen. Dem gemeinsamen ZTollverbande gehören 
Seit 1880 auch Bosnien und die Herzegowina an. Das Geldwesen 
wurde durch einen besonderen Münæ- und Wäahrungsvertrag ge 
regelt, als dessen Ergebnis sich die jetzige seit 1802 bestehende 
Kronenwahrung darstellt. Die Ausgabe von Banknoten, die zum 
Teil an Stelle der früheren Staatsnoten jetzt das ausschließliche 
Papiergeld bilden, besorgt eine gemeinsame Notenbank, nàmlich die 
Osterreichisch- Ungarische Bank, welche jedoch das Recht hiezu, das 
sogenannte Privilegium, von beiden Regierungen auf bestimmnte Zeit 
erhàlt. Das jetzige Privilegium läust ebenfalls Ende 1917 ab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.