Die Versassung Osterreich-Ungarns.
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zu Zeit durch ein vom Kaiser zu sanktionierendes Ubereinkommen
der beiderseitigen Vertretungskörper oder, wenn ein solches nicht
zustande kommt, höchstens für die Dauer eines Jahres vom Kaiser
festgesetzt wird. Bis Ende 1917 ist das Verhaltnis so geregelt, daß
von dem nach Abzug des Zollertrages verbleibenden Gelderforder-
nisse 63 69 von Osterreich und 3614 90 von Ungarn gedeckt
werden.
Außer diesen gemeinsamen Angelegenheiten gibt es noch solche
welche nach gleichen von Zeit zu Zeit zu vereinbarenden Grund-⸗
Satzen behandelt werden sollen; diese sind:
1.) die Kommerziellen Angelegenheiten. speziell die Zollgesetz-
gebung;
22.) die Gesetzgebung über die mit der industriellen Produk-
tion in enger Verbindung stehenden indirekten Abgaben (die staat-
lichen Verbrauchsssteuern auf Zucker. Bier, Branntwein und Petro
leum);
3.) die Feststellung des Geldwesens;
4.) die Verfügungen über die das Interesse beider Staaten
berührenden Eisenbahnlinien;
5.) die Festsstellung des Wehrsystems.
Zur Regelung dieser nicht gemeinsamen, aber nach gleich-
artigen Grundsatzen zu behandelnden Angelegenheiten wurde 2wi⸗
Schen den beiden Staaten der Monarchie seit dem Jahre 1867 ge-
wöhnlich auf die Dauer von zehn Jahren ein besonderer Vertrag
geschlossen, der kurzweg als Ausgleich bezeichnet wird. Der gegen-
wartige Vertrag (Gesetz vom 30. Dezember 1907) gilt bis Ende
1917 Eine der wichtigsten Bestimmungen dieses Vertrages besagt,
daß beide Staaten ein einheitliches Zollgebiet bilden und an der
Grenze zwischen Osterreich und Ungarn keine Zwischenzölle ein-
gehoben werden dürfen. Dem gemeinsamen ZTollverbande gehören
Seit 1880 auch Bosnien und die Herzegowina an. Das Geldwesen
wurde durch einen besonderen Münæ- und Wäahrungsvertrag ge
regelt, als dessen Ergebnis sich die jetzige seit 1802 bestehende
Kronenwahrung darstellt. Die Ausgabe von Banknoten, die zum
Teil an Stelle der früheren Staatsnoten jetzt das ausschließliche
Papiergeld bilden, besorgt eine gemeinsame Notenbank, nàmlich die
Osterreichisch- Ungarische Bank, welche jedoch das Recht hiezu, das
sogenannte Privilegium, von beiden Regierungen auf bestimmnte Zeit
erhàlt. Das jetzige Privilegium läust ebenfalls Ende 1917 ab.