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Dritter Abschnitt.
und die internationale Sanitatskonvention vom 30. Jänner 1892 zur
Verhütung der Ausbreitung von Cholera und Pest u. dgl.
Die Wahrung der politischen Interessen des Staates im Aus-
lande ist den Diplomaten anvertraut, welche ihrem Range nach
Botschafter, Ges añdte (Titel: „außerordentliche Gesandte und be-—
vollmachtigte Minister“), Ministerresidenten oder Geschaftsträàger
sind und ein aus Legationsräten, Legationssekretâren, Attachés und
Kanzleibeamten bestehendes Personal zugeteilt erhalten. Sie sind
nicht den Gesetzen des Staates, in welchem sie „beglaubigt“ sind,
condern denen ihres Heimatlandes unterworfen; man bezeichnet dies
als das Recht der Exterritorialitàt.
Als Vertreter im Auslande fungieren neben den Diplomaten
noch die Konsuln, welche ihrem Range nach Generalkonsuln, Kon-
suln, Vizekonsuln oder Konsularattachés sind. Sie sind entweder
wirkliche Staatsbeamte, effektive Konsuln, oder Angehörige anderer
Berufe, meist Kaufleute, welche das Konsularamt lediglich als
Ehrenamt verwalten und nur gewisse Gebühren für die einzelnen
Amtshandlungen beziehen, sogenannte Honorarkonsuln. Ihre Auf-
gabe besteht in der Wahrung der Interessen der im Auslande leben-
den Staatsangehörigen, in vielfachen Amtshandlungen im Interesse
der Seeschiffahrt, in einer regelmäßigen Berichterstattung über die
wirtschaftlichen Verhaàltnisse, in der Auskunftserteilung über Han-
delsverhãltnisse usw.
In einigen orientalischen Landern unterssstehen die Europäer
nicht der Gerichtsbarkeit des fremden Landes, in welchem sie woh-
nen, sondern der Konsulargerichtsbarkeit des Heimatlandes. Dies
ist noch der Fall in der Türkei und Agypten auf Grund alter Ver-
tràge, die unter dem Namen der KRapitulationen bekannt sind, in
Marokko, China, Siam und Persien. Als Obergericht über alle
Konsulargerichte fungiert das am 1. Janner 1898 ins Leben ge-
tretene kaiserlich-königlich österreichische und königlich ungarische
Konsularobergericht in Konstantinopel, welches aus österreichischen
und ungarischen Richtern gleiehmäßig zusammengesetzt ist. Die
fremde Konsulargerichtsbarkeit ist in manchen Ländern, in denen
sie frũher bestand, wie in den Baltanländern und Japan, aufgehoben
worden und dürfte mit der kulturellen Entwicklung des Orients ganz
verschwinden, weil sie einen Eingriff in die Gebietshoheit des moder-
nen Staates bedeutet.
Die bewasinete Macht. Die bewaffnete Macht gliedert sich in
die beiden Staaten der Monarchie gemeinsame Wehrmacht, welche
das gemeinsame Heer und die Kriegsmarine umfaßt (daher