Full text: Österreichische Vaterlandskunde für die oberste Klasse der Mittelschulen

— 
Sechster Abschnitt. 
bloß zur Regierung, sondern auch zu den Selbstverwaltungskörpern 
in einem Abhàngigkeitsverhältnis. Als Selbsstverwaltungskörper er- 
scheinen die Muniæipien und Gemeinden. Unter den Munizipien 
unterscheidet man wieder die Nomitule die aus zahlreichen Gemein- 
den bestehen, und die Städte, Hanilich Gemeinden mit munizipaler 
kechtsstellung. 
Das ungarische Ministerium besssteht aus dem Ministerprãsi 
denten und den Ministern des Innern, der Finanzen, des Handels, 
für Ackerbau, für Kultus und Unterricht, der Justiz, der Landes- 
verteidigung, dem Minister um die Person Seiner Majestat (a latere) 
sowie dem portefeuillelosen Minister für Kroatien und Slawonien. 
Für innere Verwaltung, Kultus und Unterricht sowie Justiz besitzt 
aber Kroatien-Slawonien eine eigene Landesregierung mit einem 
om Könis ernannten Banus an der Spitze. 
Dem Finuneministerium unterstehen die Finanzdirektionen und 
letzteren die Steueràamter. In den Bereich des Finanzministeriums 
fallen ferner die Zentraltabakgefallsdirektion, die Hauptzolldirektion, 
die Montandirektionen mit den Hauptbergàmtern und Berghaupt- 
mannschaften. Vom Houndelsministerium ressortieren acht Post- und 
Telegraphendirektionen, die Staatsbauàmter zur Lõsung technischer 
Aufgaben, die Seebehörde in Fiume usw., vom Ackerbauministerium 
die Landeswasserbaudirektion, die Forstdirektionen usw. Als oberste 
ichderliche Behörde fungiert die königliche Kurie, als Kollegiats 
gerichte zweiter und dritter Instanz die kõniglichen Tafeln, als Ge- 
richtshöfe erster und zweiter Insstanz die kõöniglichen Gerichtshöfe 
und als Einzelgerichte erster Instanz die kõniglichen Bezirksgerichte. 
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden und Par- 
teien besteht ein Verwaltungsgérichtshof. Ferner sind autonome Ge- 
richte die Geschwornengerichte für Strafprozesse, die Gemeinde- 
gerichte für Zivilprozeßangelegenheiten von kleinem Werte usw. 
Sochster Abpschnitt. 
Verfassung und Verwaltung Bosniens und der Herzegowina. 
Verfassung. Mit kaiserlichem Patente vom 17. Februar 1910 
vurden eigene Verfassungsgesetze für Bosnien und die Herzegowina 
cundgemacht, die jedoch in keiner Weise die bisherige Stellung 
dieser Lander (von Osterreich und Ungarn gemeinsam verwaltete 
Provinzen) berühren und ihnen nur eine beschränkte Autonomie
	        
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