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Sechster Abschnitt.
bloß zur Regierung, sondern auch zu den Selbstverwaltungskörpern
in einem Abhàngigkeitsverhältnis. Als Selbsstverwaltungskörper er-
scheinen die Muniæipien und Gemeinden. Unter den Munizipien
unterscheidet man wieder die Nomitule die aus zahlreichen Gemein-
den bestehen, und die Städte, Hanilich Gemeinden mit munizipaler
kechtsstellung.
Das ungarische Ministerium besssteht aus dem Ministerprãsi
denten und den Ministern des Innern, der Finanzen, des Handels,
für Ackerbau, für Kultus und Unterricht, der Justiz, der Landes-
verteidigung, dem Minister um die Person Seiner Majestat (a latere)
sowie dem portefeuillelosen Minister für Kroatien und Slawonien.
Für innere Verwaltung, Kultus und Unterricht sowie Justiz besitzt
aber Kroatien-Slawonien eine eigene Landesregierung mit einem
om Könis ernannten Banus an der Spitze.
Dem Finuneministerium unterstehen die Finanzdirektionen und
letzteren die Steueràamter. In den Bereich des Finanzministeriums
fallen ferner die Zentraltabakgefallsdirektion, die Hauptzolldirektion,
die Montandirektionen mit den Hauptbergàmtern und Berghaupt-
mannschaften. Vom Houndelsministerium ressortieren acht Post- und
Telegraphendirektionen, die Staatsbauàmter zur Lõsung technischer
Aufgaben, die Seebehörde in Fiume usw., vom Ackerbauministerium
die Landeswasserbaudirektion, die Forstdirektionen usw. Als oberste
ichderliche Behörde fungiert die königliche Kurie, als Kollegiats
gerichte zweiter und dritter Instanz die kõniglichen Tafeln, als Ge-
richtshöfe erster und zweiter Insstanz die kõöniglichen Gerichtshöfe
und als Einzelgerichte erster Instanz die kõniglichen Bezirksgerichte.
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden und Par-
teien besteht ein Verwaltungsgérichtshof. Ferner sind autonome Ge-
richte die Geschwornengerichte für Strafprozesse, die Gemeinde-
gerichte für Zivilprozeßangelegenheiten von kleinem Werte usw.
Sochster Abpschnitt.
Verfassung und Verwaltung Bosniens und der Herzegowina.
Verfassung. Mit kaiserlichem Patente vom 17. Februar 1910
vurden eigene Verfassungsgesetze für Bosnien und die Herzegowina
cundgemacht, die jedoch in keiner Weise die bisherige Stellung
dieser Lander (von Osterreich und Ungarn gemeinsam verwaltete
Provinzen) berühren und ihnen nur eine beschränkte Autonomie