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XII. Gesetz und Recht.
Früher mußte dem Dienstherrn ein Verschulden nachgewiesen
werden, wenn er für seinen Angestellten haften sollte, heute muß er
den viel schwereren Beweis führen, daß ihn ein Verschulden nicht treffe.
Der Schaden muß aber bei Ausübung der Verrichtung zugefügt
sein. Neben dem Herrn haftet auch der Wirtschaftsinspektor,Werkführer.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die
Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist
derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen — § 833.
Nur ein nachweisbares Verschulden des Beschädigten selbst kann
ihn entlasten.
Auch der Mieter oder Entleiher eines Tieres kommt in die gleiche
Verbindlichkeit.
Mit haftbar ist derjenige, der die Aufsicht über das Tier über¬
nommen hatte, wenn er nicht nadjtueift, daß er die bei seiner Tätigkeit
erforderliche Sorgfalt beobachtet hat — § 634.
Bei Wildschaden haftet der Jagdberechtigte — § 635.
Jeder größere Landwirt handelt danach vorsichtig, wenn er gegen die
Gefahren der Haftpflicht bei einer Versicherungsanstalt Deckung nimmt.
Zum Schadenersatz verpflichtet auch das bewußte oder fahrlässige
Verbreiten einer unwahren Tatsache, die geeignet ist, einen anderen in
seinem Kredit oder Erwerbe zu schädigen — §824.
5. Pach t.
Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem
Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuß
der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt¬
schaft als Ertrag anzusehen sind, für eine bestimmte oder unbestimmte
Zeit gegen Entrichtung des vereinbarten Pachtzinses zu gewähren — §581.
Der Pachtvertrag bedarf der schriftlichen Form, wenn er für
länger als ein Jahr geschlossen wird.
6. D i e n st v e r t r a g.
Auf den Gesindedienst finden die Vorschriften des B. G. B. nur
in einigen Punkten Anwendung; es bleibt im allgemeinen für ihn die
Preußische Gesindeordnung vom 8. November 1810 maßgebend.
Der Verpflichtete hat die Dienste in Person zu leisten.
Der Dienstverpflichtete hat vorzuleisten, die Vergütung ist erst
nachher zu entrichten. Wer nur tageweise angenommen ist, erhält auch
nur für die Tage bezahlt, an welchen er wirklich gearbeitet hat.
Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis der Verpflichtete in die
häusliche Gemeinschaft ausgenommen, so hat der Dienstberechtigte
ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche
Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen (jedoch nicht über die
Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus) zu gewähren. Die Ver¬
pflegung und ärztliche Behandlung kann durch'Aufnahme in eine
Krankenanstalt gewährt werden.