fullscreen: Lesebuch für ländliche Fortbildungsschulen

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XII. Gesetz und Recht. 
Früher mußte dem Dienstherrn ein Verschulden nachgewiesen 
werden, wenn er für seinen Angestellten haften sollte, heute muß er 
den viel schwereren Beweis führen, daß ihn ein Verschulden nicht treffe. 
Der Schaden muß aber bei Ausübung der Verrichtung zugefügt 
sein. Neben dem Herrn haftet auch der Wirtschaftsinspektor,Werkführer. 
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die 
Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist 
derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus 
entstehenden Schaden zu ersetzen — § 833. 
Nur ein nachweisbares Verschulden des Beschädigten selbst kann 
ihn entlasten. 
Auch der Mieter oder Entleiher eines Tieres kommt in die gleiche 
Verbindlichkeit. 
Mit haftbar ist derjenige, der die Aufsicht über das Tier über¬ 
nommen hatte, wenn er nicht nadjtueift, daß er die bei seiner Tätigkeit 
erforderliche Sorgfalt beobachtet hat — § 634. 
Bei Wildschaden haftet der Jagdberechtigte — § 635. 
Jeder größere Landwirt handelt danach vorsichtig, wenn er gegen die 
Gefahren der Haftpflicht bei einer Versicherungsanstalt Deckung nimmt. 
Zum Schadenersatz verpflichtet auch das bewußte oder fahrlässige 
Verbreiten einer unwahren Tatsache, die geeignet ist, einen anderen in 
seinem Kredit oder Erwerbe zu schädigen — §824. 
5. Pach t. 
Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem 
Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuß 
der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt¬ 
schaft als Ertrag anzusehen sind, für eine bestimmte oder unbestimmte 
Zeit gegen Entrichtung des vereinbarten Pachtzinses zu gewähren — §581. 
Der Pachtvertrag bedarf der schriftlichen Form, wenn er für 
länger als ein Jahr geschlossen wird. 
6. D i e n st v e r t r a g. 
Auf den Gesindedienst finden die Vorschriften des B. G. B. nur 
in einigen Punkten Anwendung; es bleibt im allgemeinen für ihn die 
Preußische Gesindeordnung vom 8. November 1810 maßgebend. 
Der Verpflichtete hat die Dienste in Person zu leisten. 
Der Dienstverpflichtete hat vorzuleisten, die Vergütung ist erst 
nachher zu entrichten. Wer nur tageweise angenommen ist, erhält auch 
nur für die Tage bezahlt, an welchen er wirklich gearbeitet hat. 
Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis der Verpflichtete in die 
häusliche Gemeinschaft ausgenommen, so hat der Dienstberechtigte 
ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche 
Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen (jedoch nicht über die 
Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus) zu gewähren. Die Ver¬ 
pflegung und ärztliche Behandlung kann durch'Aufnahme in eine 
Krankenanstalt gewährt werden.
	        
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