Bürgerkunmde.
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Mit einem der englischen Sprache entnommenen Ausdrucke nennt man diesen Plan
das Budget. Das Gesetz, womit er vorgezeichnet wird, heißt in Osterreich das
FPinanzgeset?z. In ähnlicher Weise stellen die Vertretungskörper die Wirtschafts-
oläne der Selbstverwaltung durch Beschlüsse auf.
Das Budgetreeltt des Parlamentes besteht also in seinem Eip-
usse auf den Inhalt des Finanzgesetzes und in der Kontrolle über dessen Durch-
tührung. Dazu kKommt noch in Osterreich wie in Ungarn „die jährliche Bewilligung
der einzuhebenden Steuern, Abgaben und Gefälle“. Durch die Feststellung der Ver-
waltungseinnahmen und -Ausgaben werden ferner die Richthnien für die künftige Ver-
waltung aufgestellt. Endlich bildet das Finanzgesetz die Grundlage für die Kontrolle
der Verwaltung während der abgelaufenen Finanzperiode.
Der Einflubß, den das Parlament durch sein Budgetrecht ausübt, hängt auch von
der technischen Einriehtung des Staatsvoranschlages ab.
Er wird in Osterreich nach der Anordnung der Verfassung von Jahr zu Jahr aufgestellt
und umfabt als „Erfordernis“ gümtliche Auslagen und als „Bedeckung“ sämtliche
Einnahmen, ohne datß der durch ihre Erzielung verursachte Aufwand abgezogen wäre
(Bruttobudget). Der Voranschlag ist im Anschlusse an die Ministerialressorts in Kapitel
Titel, Paragraphe und weitere Untéerabteilungen gegliedert. Sowohl die Ausgaben als
auch die Einnahmen werden in ordentliche und auberordentliche unterschieden. Die
weitgehende Glüederung des Voranschlages ermöglicht es, bei der parlamentarischen
Beratung auch in Einzelheiten einzudringen und sie, wenn es darauf ankommt, durch
besondere Abstimmungen zu entscheiden. Vermöge der sogenannten Appropriation ist
die Regierung an die Details des Voranschlages gebunden, indem sie die Kredite nur
kür die in den einzelnen Posten des Voranschlages bezeichneten Zwecke verwenden
darf, für welche sie bewilligt wurden. Revirements, um Mehrausgaben durch ander-
weitige Ersparnisse auszugleichen, sind darnach ausgeschlossen. Ist das Finanzgeseta
zu Beginn des Finanzjahres noch nicht zustande gekommen, so wird die Regierung
durch ein sogenanntes Budgetprovisorium für eine bestimmte PFrist ermächtigt, dio
Steuern fortzuerheben und die erforderlichen Staatsauslagen für Rechnung der im
neuen Voranschlage angesprochenen Rredite zu bestreiten. Die rechtliche Bedeutung
des Finanzgesetzes besteht darin, dastt die Regierung der Verantwortlichkeit für eine
Gebarung ledig ist, die dem darin enthaltenen Plane entspricht. Zu Rreditüber-
schreitungen ist die nachträgliche Bewilligung des Parlamentes erforderlich. Im Finanz-
gesetze nicht vorgeschene Aufwendungemsind nur auf Grund eines in gesetzlicher Form
dewilligten Nachtragskredites zulässig.
Das modorne Budgetrecht hat sich aus dem stäândischen Steuerbewilligungsrechte
entwickelt. Es unterscheidet sich aber von ihm dadurch, daß die Bewilligung des
Budgets und der einzelnen Posten nicht etwa im freien Belieben des Parlamentes steht.
Es handelt sich dabei um eine pflichtgemäbe Beschlußfassung darüber, welcher Auf-
wand zur Erfüllung der Staatsaufgaben gemacht und wie er gedeckt werden solle. Dem
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waltung zu stören. Einzelne Budgetposten mag das Parlament verweigern oder kürzen,
wenn es die Aufwandszwecke oder die Höhe des Aufwandes mißbilligt; aber dio Ab-
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