Full text: Österreichische Vaterlandskunde für die oberste Klasse der Mittelschulen

17. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre. Hiezu gehört 
das Recht eines jeden Staatsbürgers, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher 
Weise nachgewiesen hat, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen. 
18. Recht der freien Berufswahl. 
19_Qleichhere ui Dr *u0nalitäten und Sprachen in 
Schule, Amt und öffentlichem ı en. 
Überdies hat jeder Staatsbürger den Anspruch auf völkerrechtlichen 
Schutz gegenüber fremden Staaten, auf Schutz durch Gesetz und Sicherheits- 
polizei, auf Benützung öffentlicher Anstalten und auf Armenversorgung 
‘in seiner Heimatsgemeinde). 
B. Die Reichsvertretung. 
Zur gemeinsamen Vertretung aller österreichischen Kronländer besteht 
der Reichsrat, der sich aus dem Herrenhaus und dem Abgeordneten- 
hause zusammensetzt. 
1. Das Herrenhaus besteht aus den großjährigen Prinzen des kaiser- 
lichen Hauses, den Häuptern oder Majoratsherren der durch großen Grund- 
besitz hervorragenden und vom Kaiser mit der erblichen Reichsratswürde 
bekleideten Adelsgeschlechtern, aus den Erzbischöfen und Bischöfen mit 
fürstlichem Rang sowie aus Männern, die wegen ihrer Verdienste um 
Staat, Kirche, Wissenschaft oder Kunst die lebenslängliche Reichsratswürde 
vom Kaiser erhalten haben. Die Zahl der Herrenhausmitglieder darf nach 
dem Gesetze vom 26. Jänner 1907 sich nur zwischen 150 und 170 bewegen. 
Der Präsident des Herrenhauses und seine Vizepräsidenten werden vom 
Kaiser ernannt. 
2. Das Abgeordnetenhaus besteht nach dem eben genannten Gesetze 
aus 516 auf 6 Jahre auf Grund des allgemeinen, gleichen und direkten 
Wahlrechtes gewählten Mitgliedern. 
Die Zahl der Abgeordneten aus den einzelnen Kronländern beträgt: 
Niederösterreich . .. 64 ' Tirol. .. 25 ! Böhmen 
Oberösterreich . . .. 22 Vorarlberg . . . 4 Mähren 
Salzburg .. 2.2... 7 Tstrien .. „2... % Schlesien 
Steiermark... ... 80 Görz u. Gradiska . .. Galizien . 
Kärnten . . 1“ Triest. .... Bukowina 
Krain . 12 | Dalmatien .. 
Das aktive Wahlrecht hat jede Person männlichen Geschlechtes, die das 
24. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und in 
der Gemeinde, in der das Wahlrecht auszuüben ist, am Tag der Ausschreibung 
der Wahl seit mindestens 1 Jahre seßhaft ist. Zum passiven Wahlrecht 
ist außer dem Besitze des aktiven das zurückgelegte 30. Lebensjahr und der 
mindestens dreijährige Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft er- 
forderlich. Vom Wahlrechte ausgenommen sind die aktiven Militärpersonen, 
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