17. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre. Hiezu gehört
das Recht eines jeden Staatsbürgers, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher
Weise nachgewiesen hat, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen.
18. Recht der freien Berufswahl.
19_Qleichhere ui Dr *u0nalitäten und Sprachen in
Schule, Amt und öffentlichem ı en.
Überdies hat jeder Staatsbürger den Anspruch auf völkerrechtlichen
Schutz gegenüber fremden Staaten, auf Schutz durch Gesetz und Sicherheits-
polizei, auf Benützung öffentlicher Anstalten und auf Armenversorgung
‘in seiner Heimatsgemeinde).
B. Die Reichsvertretung.
Zur gemeinsamen Vertretung aller österreichischen Kronländer besteht
der Reichsrat, der sich aus dem Herrenhaus und dem Abgeordneten-
hause zusammensetzt.
1. Das Herrenhaus besteht aus den großjährigen Prinzen des kaiser-
lichen Hauses, den Häuptern oder Majoratsherren der durch großen Grund-
besitz hervorragenden und vom Kaiser mit der erblichen Reichsratswürde
bekleideten Adelsgeschlechtern, aus den Erzbischöfen und Bischöfen mit
fürstlichem Rang sowie aus Männern, die wegen ihrer Verdienste um
Staat, Kirche, Wissenschaft oder Kunst die lebenslängliche Reichsratswürde
vom Kaiser erhalten haben. Die Zahl der Herrenhausmitglieder darf nach
dem Gesetze vom 26. Jänner 1907 sich nur zwischen 150 und 170 bewegen.
Der Präsident des Herrenhauses und seine Vizepräsidenten werden vom
Kaiser ernannt.
2. Das Abgeordnetenhaus besteht nach dem eben genannten Gesetze
aus 516 auf 6 Jahre auf Grund des allgemeinen, gleichen und direkten
Wahlrechtes gewählten Mitgliedern.
Die Zahl der Abgeordneten aus den einzelnen Kronländern beträgt:
Niederösterreich . .. 64 ' Tirol. .. 25 ! Böhmen
Oberösterreich . . .. 22 Vorarlberg . . . 4 Mähren
Salzburg .. 2.2... 7 Tstrien .. „2... % Schlesien
Steiermark... ... 80 Görz u. Gradiska . .. Galizien .
Kärnten . . 1“ Triest. .... Bukowina
Krain . 12 | Dalmatien ..
Das aktive Wahlrecht hat jede Person männlichen Geschlechtes, die das
24. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und in
der Gemeinde, in der das Wahlrecht auszuüben ist, am Tag der Ausschreibung
der Wahl seit mindestens 1 Jahre seßhaft ist. Zum passiven Wahlrecht
ist außer dem Besitze des aktiven das zurückgelegte 30. Lebensjahr und der
mindestens dreijährige Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft er-
forderlich. Vom Wahlrechte ausgenommen sind die aktiven Militärpersonen,
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