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_Die Landtagswahlen geschehen bei den drei ersten Kurien schriftlich,
direkt und geheim, in der 4. und 5. Kurie in einigen Kronländern ebenso,
in “anderen mündlich und indirekt, indem von 500 Urwählern ein Wahl-
mann und von diesen erst der Abgeordnete gewählt wird.
Den Vorsitz im Landtage führt der vom Kaiser aus der Zahl der
Landtagsabgeordneten für die Dauer der Session ernannte Landeshaupt-
mann, der in Böhmen. Oberstlandmarschall, in Niederösterreich und
Galizien Landmarschall, in Dalmatien Präsident heißt.
In den Wirkungskreis der Landtage gehören alle jene Angelegen-
heiten, die nur das betreffende Land angehen und nicht durch ein be-
sonderes Gesetz dem Reichsrate vorbehalten sind; somit: Angelegenheiten
der Landeskultur, der öffentlichen Bauten und Wohltätigkeitsanstalten,
die aus Landesmitteln bestritten werden, der Voranschlag und Rechnungs-
abschluß des Landes; ferner nähere Anordnungen betreffs der Gemeinde-,
Kirchen-. und Schulangelegenheiten, das_Realschul- und das Landes-
mittelschulwesen. Auch kann der Landtag Gutachten über die Wirkung
von Reichsgesetzen auf das betreffende Land erstatten, Anträge auf Erlassung
allgemeiner Gesetze stellen und Zuschläge zu den allgemeinen Steuern bis
zu 10%, (sogenannte Landesumlagen) festsetzen.
Die Führung der laufenden Geschäfte, Vorbereitung des Landes-
budgets, Verwaltung des Landesvermögens, Ausführung der Landtags-
beschlüsse, Verwaltung der Landeswohlfahrtsanstalten besorgt der permanent
amtierende und über ein eigenes Beamtenpersonal verfügende Landes-
Ausschuß, der aus ‚vier bis neun aus der Mitte des Landtags gewählten
Mitgliedern besteht.
D. Die Gemeindeverfassung.
Das ganze Gebiet der österreichischen Reichshälfte ist in politisch6
oder Ortsgemeinden geteilt. Gemeindemitglieder sind die in der
betreffenden Gemeinde heimatsberechtigten Gemeindeangehörigen, ferner
die hier ständig wohnenden und für Grundbesitz oder Gewerbe steuer-
zahlenden Gemeindegenossen, schließlich ausdrücklich ernannte Bürger
und Ehrenbürger. — Die Gemeindevertretung besteht aus dem Ge-
meindeausschuß und dem Gemeindevorstand. Jener wird von den
Gemeindemitgliedern auf sechs Jahre gewählt, die zu diesem Zwecke nach
der Höhe der von ihnen gezahlten Steuern in zwei oder drei Wahlkörper
eingereiht werden. Der Gemeindeausschuß wählt aus seiner Mitte den
Gemeindevorsteher (Bürgermeister) und mindestens zwei Gemeinderäte.
Diese bilden zusammen den Gemeindeausschuß.
Der Wirkungskreis der Gemeinde ist: a) ein selbständiger,
nämlich Verwaltung des Gemeindevermögens, Sicherheits- und Gesundheits-
polizei, Armenpflege, Volksschulwesen, Aufsicht über Arbeiter und Dienst-