Full text: Vom Westfälischen Frieden bis auf unsere Zeit (Teil 3)

Übersichten zur Staats - und Wirtschaftskunde. 
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b) in der Geschichte der germanisch-romanischen Völker. 
Die Volksgemeinde der altgermanischen Zeit. 
Das germanische Königtum des Mittelalters, das sich seit 
Karl und Otto dem Großen zum universalen, theokratisch ge- 
färbten Kaisertum erweitert, zugleich aber durch die Ausbildung 
des Lehnswesens und Lehnsadels sich zersetzt (Lehnsstaat). Aus 
ihm entwickelt sich 
die ständisch beschränkte Monarchie; z.B. das deutsche, fran- 
zösische, englische Königtum des Mittelalters und die deutschen 
Territorialstaaten. 
Die absolute Monarchie der Neuzeit, die sich auf eine stän- 
disch gegliederte Gesellschaftsordnung stützt; z. B. Ludwigs XIV. 
(l'Etat c'est moi), Friedrichs des Großen (le souverain est le 
premier domestique de l'Etat; der aufgeklärte Absolutismus). 
Die konstitutionelle (verfassungsmäßig beschränkte) Monarchie 
der neuesten Zeit; z. B. Preußen und das deutsche Reich. 
Die parlamentarische Monarchie; z.B. England (vgl. Thiers' 
Wort: le roi regne, mais il ne gouverne pas). 
Die Republik; z. B. Frankreich und die Vereinigten Staaten 
von Nordamerika. 
3. Die Organe des Staats. 
(Die ausübende, die gesetzgebende, die richterliche Gewalt.) 
Die fürstliche Gewalt, an deren Stelle in Republiken die 
Präsidentschaft tritt. Der König der homerischen Zeit ist oberster 
Feldherr, Richter und Priester. Der heutige konstitutionelle König 
ist Inhaber der ausübenden Gewalt, insbesondere oberster Kriegs- 
Herr und Haupt der Civilverwaltung; in seinem Namen wird 
Recht gesprochen; er teilt die gesetzgebende Gewalt mit der Volks- 
Vertretung. 
Der Staatsrat, welcher die Gesetzentwürfe herstellt und die Ver- 
waltung leitet oder beaufsichtigt; vgl. die spartanische Gerüstet, 
den Rat in Athen, den Senat in Rom, den geheimen Rat in 
Brandenburg, das Generaldirektorium Friedrichs Wilhelm I., die 
modernen Ministerien. 
Das Beamtentum. 
a) Das lebenslängliche, oft erbliche Beamtentum des natural- 
wirtschaftlichen Staats, dem zum Unterhalt Staats- 
ländereien zugewiesen werden; vgl. die Grafen des frän- 
fischen Reiches, die geistlichen Reichsbeamten seit Otto dem 
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