über die anderweite Einrichtung der obersten Regierungsbehörde bleibt
vorbehalten. Der Baron Karl v. 5cheel-plessen übernimmt auf Aller¬
höchsten Befehl, zugleich als ©berpräfident für beide Herzogtümer, die
Leitung sämtlicher Geschäfte der Iivilverwaltung unter der Autorität der
höchsten Militärgewalt und wird seinen Wohnsitz in Kiel haben. —
(Einwohner des Herzogtums Holstein! Seine Majestät der König be¬
absichtigt, dem Grundsätze der Zusammengehörigkeit entsprechend, eine Ge-
samtvertretung der Herzogtümer Schleswig-Holstein ins Leben zu rufen.
Um solche auf gesetzlichem Wege anzubahnen, sollen die Stände jedes der
beiden Herzogtümer einberufen werden, und die dazu nötigen Einleitungen
sind bereits getroffen."
flm Montag den 11. sollte nun der Bestimmung des Statthalters
gemäß die holsteinische Ständeversammlung in Itzehoe eröffnet werden.
Um einen solchen vertragswidrigen Vorgang unter allen Umständen zu
hindern, hatte Freiherr v. Manteuffel schon vorher die Stadt mit preußischen
Truppen besetzen lassen, am Sonntag Nachmittag traf er selber in Itzehoe
ein. Die von ihm getroffenen Maßregeln erwiesen sich als vollkommen
ausreichend, um jeden versuch eines Zusammentrittes der Versammlung
von vornherein zu vereiteln. — Die Österreicher räumten hierauf Holstein
vollständig.
2. (Erklärung Preußens in der Bundesversammlung über die An¬
rufung des Bundes in der schleswig-holsteinschen Angelegenheit.
9. Juni 1866.
hahn, Sürst Bismarck. Bö. I. Berlin 1878. Hertz.
Der Gesandte ist angewiesen, die Insinuation der kaiserlich österreichischen
Regierung, als ob Preußen die Annexion der (Elbherzogtümer mit Gewalt
habe durchführen wollen, wiederholt als wahrheitswidrig zurückzuweisen.
Der Gesandte hat in bezug auf die (Eröffnung, durch welche Öfterreich
die ganze schleswig-holsteinsche Angelegenheit den Entschließungen des Bundes
anheimstellt und diesen von feiten Österreichs die bereitwilligste Aner-
kennung zugesichert hat, die Erklärung abzugeben, daß seine Regierung
diesen Akt des kaiserlichen Hofes weder mit den zwischen den beiden
Mächten bestehenden Verträgen, noch mit der Kompetenz
des Bundes in (Einklang bringen kann.
Die Beziehungen Preußens und Österreichs zueinander in der schleswig-
holsteinschen Angelegenheit sind von Anbeginn derselben durch bestimmte
Vereinbarungen geregelt worden.
Als im Januar 1864 die beiden Mächte in die Lage kamen, die Wahrung
der Rechte der Herzogtümer selbständig in die Hand zu nehmen, wurde am
16. des gedachten Monats eine Konvention zwischen denselben geschlossen,
welche zunächst in transitorischen Bestimmungen die unmittelbar zu treffenden
Maßregeln ordnet, zugleich aber auch den Fall ins Auge faßt, daß die
Entwickelung der Ereignisse die beiden deutschen Mächte von früheren Ver¬
trägen lösen sollte. In dieser Beziehung enthält die Konvention im § 5