Full text: Lesebuch zur Geschichte des 19. Jahrhunderts

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welches durch siebenmonatliche siegreiche Kämpfe errungen wurde- Dank 
der Tapferkeit, Hingebung und Ausdauer des unvergleichlichen Heeres in 
allen seinen Teilen und der Opferfreudigkeit des Vaterlandes. 
Der Herr der Heerscharen hat überall unsere Unternehmungen ficht» 
lich gesegnet und daher diesen ehrenvollen Frieden in Seiner Gnade ge¬ 
lingen lassen. Ihm sei die (Ehre! Der Armee und dem vaterlande mit 
tief erregtem herzen Meinen Dank. Wilhelm. 
25. Der Friede von Frankfurt. HO. Zitat 1(87V 
Der deutsch-französische Krieg 1870—71. Redigiert von der kriegsgeschichtlichen Hb- 
teilung des großen Generalstabes. Anlage 186. 
Art. 1. Die Entfernung von Beifort bis zu der Grenzlinie, wie sie 
zuerst zur Zeit der Verhandlungen von Versailles vorgeschlagen war und 
sich auf der dem ratifizierten präliminarvertrage vom 26. Februar bei¬ 
gefügten Karte verzeichnet findet, wird als Maßstab für die Ausdehnung 
des Gebietsstreifens betrachtet, welcher kraft der darauf bezüglichen Klausel 
des ersten Präliminarartikels nebst der Stadt und Festung Beifort bei 
Frankreich verbleiben soll. . . . 
Art. 2. Die früher französischen Einwohner der abgetretenen Gebiete, 
welche wirklich in denselben ansässig sind und die französische Nationalität 
bewahren wollen, sollen bis zum 1. Oktober 1872 nach einer vorgängigen, 
der zuständigen Behörde zu machenden (Erklärung die Freiheit haben, ihren 
Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen und sich dort anzusiedeln, ohne daß 
dieses Hecht beeinträchtigt werde durch die Gesetze über den Militärdienst, 
demgegenüber ihnen die Eigenschaft als französische Bürger erhalten wird. 
Sie sollen die Freiheit haben, ihren in den mit Deutschland vereinigten 
Gebieten belegenen unbeweglichen Besitz zu behalten. 
Kein Einwohner der abgetretenen Gebiete darf persönlich oder an 
feinem Gute verfolgt, beunruhigt oder zur Rechenschaft gezogen werden 
von wegen politischer oder militärischer, während des Krieges begangener 
Handlungen. 
Art. 3. Die französische Regierung stellt der deutschen Regierung die 
Archive, Urkunden und Register zu, welche die bürgerliche, militärische und 
gerichtliche Verwaltung der abgetretenen Gebiete betreffen. . . . 
Art. 5. Die beiden Nationen werden eine gleiche Behandlung ge¬ 
nießen hinsichtlich der Schiffahrt auf der Mosel, dem Rhein-Marne-Kanal, 
dem Sarre-Kanai und den mit diesen Schiffahrtsstraßen in Verbindung 
stehenden schiffbaren Gewässern. Das Recht der Flößerei wird erhalten 
werden. 
Art. 7. Die Zahlung von 500 Millionen wird in den 30 Tagen nach 
der Wiederherstellung der Gewalt der französischen Regierung in Paris 
erfolgen. (Eine Milliarde wird bezahlt werden im Laufe des Jahres und 
eine halbe Milliarde am 1. Mai 1872. Die drei letzten Milliarden bleiben 
zahlbar zum 2. März 1874, wie bestimmt worden durch den präliminar-
	        
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