Full text: Geschichte der Neuzeit seit dem Jahre 1648 (Teil 5)

Reformen in Preutzen. 
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f) Reformen in Preußen. Die unter Stein den Städten 
als wichtiges Recht, zugleich als bedeutsame Pflicht verliehene Selbst- 
Verwaltung fand auch in den Landkreisen Eingang durch die R r e i s = Aeis-^ 
Ordnung (1872); sie kam nur durch einen „Pairsschub" zustande, 
d. h. dadurch, daß der König eine Anzahl neuer Mitglieder ins Herren¬ 
haus berief. In jedem Kreisverbande — Städte mit mindestens 25000 
Einwohnern bilden einen eigenen Kreis — tritt neben den Landrat ein 
Kreistag, der aus wenigstens 25 Vertretern des Großgrundbesitzes, Kreistag 
der Landgemeinden und der Städte besteht, und ein Kreisausschuß. 
Dieser wird von dem Kreistage gewählt, hat unter Vorsitz des Land¬ 
rats die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszuführen und 
auch in den — bis dahin von der Regierung entschiedenen — Ver¬ 
waltungsstreitsachen das Urteil zu fällen. Den beiden Selbstverwal¬ 
tungsbehörden der Kreise entsprechen gemäß der Provinzialordnung 
(1875) der Prooinziallandtag und der Provinzialausschuß. Der 
wenigstens alle zwei Jahre zusammentretende Prooinziallandtag 
besteht aus den oon den Kreistagen gewählten Vertretern der Land¬ 
kreise und den städtischen Abgeordneten, beschließt über die rein wirt¬ 
schaftlichen Angelegenheiten der Prooinz und wählt den oom König 
zu bestätigenden Landeshauptmann, der an der Spitze des eben¬ 
falls vom Prooinziallandtage gewählten, aus 7—13 Mitgliedern be¬ 
stehenden Prooinzialausschusses steht. Dieser führt die Be- Ausschuß'' 
schlüsse des Prooinziattandtages aus und wählt 4 Mitglieder in den 
Bezirksausschuß, in den der König 2 Mitglieder auf Lebenszeit 
beruft. Wie der Bezirksausschuß dem Regierungspräsidenten zur 
Seite steht, so ist der aus 7 Mitgliedern, darunter 5 Laien, bestehende 
Provinzialrat den Oberpräsidenten zur Seite gestellt; vgl. An-Provmzial- 
hang A, VII. Das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde auf 
den ganzen Staat ausgedehnt durch die Errichtung des Oberver¬ 
waltungsgerichts in Berlin als höchster Instanz. 
Die Generalsynodalordnung (1876) gab der eoangelischen 
Kirche eine neue Organisation, durch die sowohl Geistliche wie Laien 
Mitglieder der kirchlichen Behörden wurden. — Durch die V e r - nJJJJ1 
staatlichung der Eisenbahnen (seit 1879) nahm Preußen sämt-Eisenbahnen 
liehe wichtige Durchgangsverbindungen Norddeutschlands in seinen 
Betrieb, der zur bedeutendsten Einnahmequelle des Staates wurde; 
eine für die Beziehungen zu Süddeutschland wichtige Eisenbahnge- 
meinschaft mit Hessen-Darmstadt kam später (1897) zustande. —
	        
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