Full text: Geschichte der Neuzeit seit dem Jahre 1648 (Teil 5)

Die Voltsvertretung. 
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rechtlich, ist Oberfeldherr 
zu Wasser und zu Lande, be¬ 
ruft, vertagt und schließt 
Bundesrat und Reichstag, 
die alljährlich zu berufen 
sind, ernennt und entläßt frei 
den Reichskanzler, ebenso 
die Reichsbeamten, er ver- 
kündet die Gesetze, die durch 
Mehrheitsbeschlüsse des Bun- 
desrats und Reichstags zu- 
stände gekommen sind. 
ernennt und entläßt der König 
frei; er ist Oberfeldherr, besetzt 
alle Stellen im Heer und in 
der Verwaltung, ernennt die 
Richter, hat das Recht der 
Begnadigung und Strafmilde- 
rung, beruft und vertagt das 
Herrenhaus, beruft, vertagt, 
schließt oder kann auflösen das 
Abgeordnetenhaus, übt mit 
den beiden Häusern des Land- 
tags, d. h. mit dem Herren- 
haus und dem Hause der Ab- 
geordneten zusammen die 
gesetzgebende Gewalt aus. 
II. Die Volksvertretung. 
Der Reichstag geht aus allge- 
meinen und direkten Wahlen 
mit geheimer Abstimmung 
hervor. 
(Der Reichstag besteht nach der noch 
immer zu Grunde liegenden Volks- 
Zählung von 1867 aus 397 Mit¬ 
gliedern, von denen 100 auf Süd¬ 
deutschland kommen — auf 100000 
Einwohner 1 Abgeordneter.) 
Die zweite Kammer — das 
Abgeordnetenhaus — geht aus 
offener, indirekter Klassenwahl 
hervor. Die Urwähler werden 
nach Maßgabe der von ihnen zu 
entrichtenden direkten Staats- 
steuern in drei Abteilungen 
geteilt, und zwar in der Art, 
daß auf jede Abteilung ein 
Dritt eil der Gesamtsumme der 
Steuerbeträge aller Urwähler 
fällt. 
Jede Abteilung wählt besonders, 
und zwar ein Dritteil der zu 
wählenden Wahlmänner. 
(Die zweite Kammer besteht jetzt aus 
443 Mitgliedern.) 
Innern, der Finanzen, der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- 
Angelegenheiten (Rultusministe r), der Landwirtschaft (Domänen und 
Forsten), der öffentlichen Arbeiten (Eisenbahnen), für Handel und Gewerbe. 
Grundriß der Geschichte. V. 14
	        
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