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jedes Jahr veranschlagt und
auf den Reichshaushalts-Etat
gebracht werden. Dieser wird
vor Beginn des Etatsjahres
durch ein Gesetz festgestellt.
In Fällen eines auherordent-
lichen Bedürfnisses kann im
Wege der Reichsgesetzgebung
die Aufnahme einer Anleihe
erfolgen1).
jedes Jahr im voraus ver-
anschlagt und auf den Staats-
haushalts-Etat gebracht wer-
den. Dieser wird jährlich
durch ein Gesetz festgestellt.
Die Aufnahme von Anleihen für
die Staatskasse finden nur auf
Grund eines Gesetzes statt.
V. Preußisches und preußisch-deutsches Heerwesen.
1. Wehrpflicht.
Jeder Deutsche ist vom vollendeten 17. bis zum voll¬
endeten 45. Jahre wehrpflichtig und kann sich in Aus-
Übung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Die Wehrpflicht ist eine doppelte: 1. Dienstpflicht,
2. Landsturmpflicht.
1. Die Dienstpflicht, die mit dem Kalenderjahre, in welchem
das 20. Lebensjahr vollendet wird, beginnt, wird erfüllt int
stehenden Heere (7 Jahre) und in der Landwehr (bis zum
31. März des Jahres, in dem das 39. Lebensjahr vollendet wird).
2. Die Land stürmpfli cht. Ihr unterliegen alle Wehr-
waren und Schaumwein erhoben werden; außerdem kommen dem Reiche einige
Stempelsteuern und die Überschüsse aus manchen Zweigen der Reichsver-
waltung, namentlich der Post und Telegraphie sowie der Eisenbahnen irrt
Reichslande zugute. Genügen diese Einnahmen nicht, so wird der Fehlbetrag durch
die den Einzelstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung auferlegten Matrikula r-
beiträge oder durch Anleihen gedeckt. Eine direkte Reichssteuer wird nicht er-
hoben. — Der Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1910 ist auf 2660
Mill. M festgestellt; darunter an fortdauernden Ausgaben auf 2311 Mill., von
denen 709 auf Landheer und 158 auf Marine entfallen. Die Einnahmequellen
Preußens sind vor allem die Domänen, Forsten, direkten Steuern,
Bergwerke und Eisenbahnen. Der Staatshaushalts-Etat im Rechnungsjahre
1908 schloß mit 31/3 Milliarden Einnahmen und Ausgaben ab.
i) Dies geschah zuerst 1875. Jetzt beträgt die Reichsschuld 4y4 Milliarden.
In Preußen machte die Eesamtschuld 1875 etwa 950 Mill. aus; seitdem stieg sie
besonders durch die Eisenbahnerwerbungen auf mehr als 7 Milliarden. Der Aktivbesitz
beträgt aber allein an Eisenbahnen 91/2 Milliarden; Preußen könnte also sofort
schuldenfrei sein, ohne seinen Besitz an Domänen, Forsten und Bergwerken anzu-
greifen.;