Full text: Uebersicht über die Deutsche Geschichte in Fragen und Anwtworten

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a) Bestrebung der Kurfürsten, auch in der Verwaltung der Kreise 
ihre Macht gegenüber der königlichen zu erhöhen (Kreishauptmannschaft), 
d) Abneigung der Städte gegen die Kreiseinteilung; indes erringen sie 
1489 die Reichsstandschaft*) als Korporation: dritte Camera neben der der 
Kurfürsten und der Fürsten (völlig anerkannt 1648). c) Fr. III Gegner 
der Kreiseinteilung und eines Reichsgerichtes. (Thatsächlicher Beginn einer 
Kmsordnung durch die Stiftung des schwäbischen Bundes unter Ver¬ 
mittlung Maximilians bereits 1488.) 
6. Welche Stärkung der Habsburg. Hausmacht durste 209. 
der 1452 zum Kaiser gekrönte Fr. III erleben? 
1. Wiedererweckung des an Matthias Corvinns (f 1490) verlorenen 
Niederösterreich. 2. Uebernahme von Tirol 1491. 3. Marim. burgundisches 
Erbe. (Durch diesen auch im SO siegreiche Abwehr der Türken bei Villach.) 
4. Erbverbrüderung mit Wladislaw von Böhmen und Ungarn 1491. 
Maximilian I 1493—1519. 
1. Was bewirkte M. I bezüglich der erstrebten Reichs- 210. 
reformen? was brachten sie für die Machtstellung des 
Königs mit sich? 
1. 1495 auf dem Reichstage zu Worms (Berthold von Mainz) 
Aufrichtung des ewigen Landfriedens. 2. Bestellung des Reichs- 
kammergerichtes; dessen Mitglieder von den Ständen gesetzt, nur 
der Vorsitzende vom König. Dieser übt also nicht mehr selbst thatsächlich 
die Justizhoheit aus. 3. 15C0 und 1512 Einteilung des Reiches in 9 
Kreise (der burgundische erst 1548 eingefügt). (Minderung des 
königl. Einflusses durch die Zusammenfassung der Reichsglieder in größere 
Teilganze mit eigener Leitung durch Kreishauptleute.) 
2. Aus welche Hausmacht konnte sich M. I stützen? 211. 
welche Erweiterung bewirkte er durch die Verheiratung seines 
Sohnes? welche Mehrung bereitete er später im 0 vor? 
Welche Thätigkeit verschaffte ihm auch einige bayerische 
Gebietsteile, bes. in Tirol? 
Deutschs Habsburgische Erblande**) und burgundisches Erbe. —1496 
Philipp „d. Schöne" vermählt mit Juana, Erbin von Eastilien und Ara¬ 
gonien und Unteritalien, sowie der Kolonialgebiete in Amerika. — Ferdi- 
•) Reichsstände waren die Besitzer von Fürstentümern, Grafschaften 
oder Herrschaften und die zu Reichstagen geladenen unmittelbaren Städte. 
Wer von ihnen auf den Reichstagen erschien, hatte bis ins 14. Jahrh, 
gleichmäßig Sitz und Stimme. Run aber machten sich die Kurfürsten als 
eine besondere Körperschaft geltend. Daraufhin berieten auch die Fürsten, 
Geistlichen uud bet JJteichsadet als ein Teilganzes; dem folgten dann die 
reichsnnmittelbaren Städte. Rur ein zusammenstimmender Beschluß dieser 
3 Curiae oder Camerae hatte Gesetzeskraft. — Vom 17. Jahrh, an hatte 
man nicht mehr das Stimmrecht persönlich unter der Bedingung eines 
Reichslehensbesitzes; sondern es ruhte ans dem betreffenden Territorium; 
daher Stellvertretung durch Gesandte, auch genossenschaftlicher Besitz von 
Stimmen (z. B. für reichsritterschaftliche Gaue). 
**) Beerbung der Grafen von Görz 1500.
	        
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