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a) Bestrebung der Kurfürsten, auch in der Verwaltung der Kreise
ihre Macht gegenüber der königlichen zu erhöhen (Kreishauptmannschaft),
d) Abneigung der Städte gegen die Kreiseinteilung; indes erringen sie
1489 die Reichsstandschaft*) als Korporation: dritte Camera neben der der
Kurfürsten und der Fürsten (völlig anerkannt 1648). c) Fr. III Gegner
der Kreiseinteilung und eines Reichsgerichtes. (Thatsächlicher Beginn einer
Kmsordnung durch die Stiftung des schwäbischen Bundes unter Ver¬
mittlung Maximilians bereits 1488.)
6. Welche Stärkung der Habsburg. Hausmacht durste 209.
der 1452 zum Kaiser gekrönte Fr. III erleben?
1. Wiedererweckung des an Matthias Corvinns (f 1490) verlorenen
Niederösterreich. 2. Uebernahme von Tirol 1491. 3. Marim. burgundisches
Erbe. (Durch diesen auch im SO siegreiche Abwehr der Türken bei Villach.)
4. Erbverbrüderung mit Wladislaw von Böhmen und Ungarn 1491.
Maximilian I 1493—1519.
1. Was bewirkte M. I bezüglich der erstrebten Reichs- 210.
reformen? was brachten sie für die Machtstellung des
Königs mit sich?
1. 1495 auf dem Reichstage zu Worms (Berthold von Mainz)
Aufrichtung des ewigen Landfriedens. 2. Bestellung des Reichs-
kammergerichtes; dessen Mitglieder von den Ständen gesetzt, nur
der Vorsitzende vom König. Dieser übt also nicht mehr selbst thatsächlich
die Justizhoheit aus. 3. 15C0 und 1512 Einteilung des Reiches in 9
Kreise (der burgundische erst 1548 eingefügt). (Minderung des
königl. Einflusses durch die Zusammenfassung der Reichsglieder in größere
Teilganze mit eigener Leitung durch Kreishauptleute.)
2. Aus welche Hausmacht konnte sich M. I stützen? 211.
welche Erweiterung bewirkte er durch die Verheiratung seines
Sohnes? welche Mehrung bereitete er später im 0 vor?
Welche Thätigkeit verschaffte ihm auch einige bayerische
Gebietsteile, bes. in Tirol?
Deutschs Habsburgische Erblande**) und burgundisches Erbe. —1496
Philipp „d. Schöne" vermählt mit Juana, Erbin von Eastilien und Ara¬
gonien und Unteritalien, sowie der Kolonialgebiete in Amerika. — Ferdi-
•) Reichsstände waren die Besitzer von Fürstentümern, Grafschaften
oder Herrschaften und die zu Reichstagen geladenen unmittelbaren Städte.
Wer von ihnen auf den Reichstagen erschien, hatte bis ins 14. Jahrh,
gleichmäßig Sitz und Stimme. Run aber machten sich die Kurfürsten als
eine besondere Körperschaft geltend. Daraufhin berieten auch die Fürsten,
Geistlichen uud bet JJteichsadet als ein Teilganzes; dem folgten dann die
reichsnnmittelbaren Städte. Rur ein zusammenstimmender Beschluß dieser
3 Curiae oder Camerae hatte Gesetzeskraft. — Vom 17. Jahrh, an hatte
man nicht mehr das Stimmrecht persönlich unter der Bedingung eines
Reichslehensbesitzes; sondern es ruhte ans dem betreffenden Territorium;
daher Stellvertretung durch Gesandte, auch genossenschaftlicher Besitz von
Stimmen (z. B. für reichsritterschaftliche Gaue).
**) Beerbung der Grafen von Görz 1500.