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mit einem statlichen Kriegs-Heere gefaßt und auf erheischenden Fall alle
Gewalt auszuführen aufs beste versehen.
Durch diese und andere Motiven, auch emsiges Anhalten wurde die
Sache so weit und endlich dahin gebracht, daß Ihre Maj. wegen Re¬
stitution besagter Geistl. Güther gewisse Verordnung zu machen sich
entschlossen. Doch aber zuvor und ehe solches würcklich fortgesetzt worden,
haben Ihre Maj. der Cathol. Chnrsürsten und anderer sowohl geist-, als
weltlicher Stände Gutachten und Bedencken hierum begehrt . . . , ob es
rathsam wäre, die Restitution der geistlichen Güther durch öffentliche
Anschlagung eines Mandats, weil bergt. Edicta bißhero von einigem
Kayser (so viel man sich aus ben Reichs-^.etis erinnern fönte) nicht
abgegangen, zu urgiren unb anzubefehlen.
Hierauf sind nun unterschiedliche Bedencken erfolgt. Der mehrere
Theil unter denen Catholifchen haben es feinesweges für rathfarn befunden,
baß man bie Restitution mit Gewalt suchen solte, als zuvorsehenb, baß
solches zu mehrerer Verbitterung ber Gemüther unter ben Stäuben, wie
auch atterhanb besorglichen Weiterungen unb Verunruhigung bes gantzen
Reichs Ursach unb Anlaß geben würbe. . .
Ob nun wohl fast alle protestirenbe Fürsten, Stäube unb Räthe,
nachbem sie solches ber Cathol. Begehreu verstauben,2 ihre Bebenden
hierüber schriftlich verfaßt, Jnnhalts, baß bergleichen Vorhaben mit Recht
nicht ins Werck fönte gesetzt unb vollzogen werben, souberu als eine Sache
von weitem Aussehen viel besser wäre, daß es unterlassen wurde: So
haben doch der Cathol. Geistlichen Klagen und eingeführte Motiven vor¬
gewogen, also daß darauf ein sonderbares ^ Edict wegen Restitution
der Geistl. Güther versaßt, publicirt und hin und wieder im Römischen
Reiche angeschlagen worden.
(Der Schluß des Ediftes^ lautet:)
„Gebiete demnach allen Chnrsürsten und Ständen des Rom. Reichs,
Geistlichen und Weltlichen, bey Poen des Religion^ und Land-Friedens,
sie wolten sich dieser endlichen5 Verordnung nicht widersetzen, sondern die¬
selbe in ihren Landen und Gebiethen unverzüglich befördern und zu
Werde richten helffen, wie nicht weniger den Kayserl. Commissariis die
hülffliche Hand bieten; denjenigen aber, so dergleichen Ertz- und Bißthümer,
Praelaturen, Closter und andere geistl. Güther und Stiftungen inne
hätten, daß sie sich alsbald von Insinuation dieses Edicts zu Abtret-
unb Restituirung solcher Bißthümer unb Stiftungen gefaßt hielten unb
auf Anhalten ber Kayserl. Commissarien bieselbe unaufhältlich fammt
allem bazu gehörigen einräumeten unb restituirten. Dann ba sie solchem
nicht nachfommen, ober hierinnen sich säumig erzeigen würben, sollten sie
nicht allein in obangezogene Poen bes Land- unb Religions-Friebens
unb ber Acht unb Ober-Acht, auch Verliehruug aller ihrer Privilegien,
2 in Erfahrung gebracht. 3 besonderes. 4 Das E. findet sich seinem Wort-
laute nach bei Lünig, Das Teutsche Geichs-Archiv III, 2. Fortsetzung der Con-
tinuatio, S. 71. 5 endgültigen.