Full text: Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit

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1. Nemlich, daß etliche ding auff menschliche Satzung, so anff kein 
Göttlich Gebott oder Verbott gegründet seynd, als mit ehelichen Heyrathen 
von wegen der Staffeln und Graden der Blutsippschafft, Schwägerschafft 
und Gevatterschafft, verbotteuer Speiß und anderer dergleichen Sachen halben 
(davon viel Exempel zn setzen, aber jetzt im besten unterlassen seynd), als 
sonderlich bey den Armen für verdammlich Sünd gesatzt, Und doch 
den Reichen, die solches zu bezahlen haben, umb Gelts willen zugelassen 
und erlaubt werden, dadurch bißher nit allein unaussprechlich groß Gelt und 
Gut anß Teutschland gen Rom bracht ist, Sondern es haben auch uu- 
zehlicher weise andere geistliche hohe Beschwerung und Verführung der 
Gewissen und Seelen darauß gefolget. 
3. Item, Es ist zu vielmal in gestalt etlicher Kirchengebäu und auß 
anderm guten schein Ablaß der Sünden, nachlassung wuchergut, raub, 
mordt, braudt und alle andere Beschädigung deß Nechsten in Teutschland 
umb Gelt zu erlassen und erfauffen gelegt und gegeben, und damit groß 
uuaußsprechlich Gut uund Gelt auß Teutschland gen Rom gezogen, dadurch 
mancher armer einfältiger Mann umb seine Nahrung, der er selbs not- 
türstig gewesen, bracht; Und das noch viel schädlicher ist: so seynd die 
Christenmenschen durch solch Jndulgentz und Ablaß, auch leichtfertige und 
ungeschickte Prediger, so denselben Ablaß mit hoher Ergernnß anßgernfft 
und verkündet, und auß dem,4 das dem Volck damit mancherley Sünde 
durch unbeständige Vertröstung zugelassen, zu viel schweren sünden, 
Meyneyd schweren3, Todtschlägeu und andern bewegt und gestärckt, Auch 
verdammlicherweiß verführet worden. Und hat sich solcher Ablaß jezuzeiten 
nit allein auff die gegenwärtigen und künfftigen Sünden der lebendigen, 
sondern auch auff die Seelen in dem Fegfeuer, wo man6 Gelt für sie 
eynleget, daß man sie damit gewißlich erlöset, erstreckt. 
Und wiewol auch etlich mal solcher ablaß darümb anßgeschickt und 
öffentlich gepredigt worden ist, als wolt man fölch erlöst ablaßgelt zu 
errettung der Chrifteumeuscheu wider die ungläubigen gebrauchen, So ist 
doch daffelbig nit gefcheen, Sunder zu andern, weltlichen und eigennützigen 
fachen, ir freund und geschlecht zu erheben und erhalten, gewendet. Das 
dann, zusambt obgemelter grossen ergernüs und versürnng der Christen- 
menschen, solchen uuglaubeu unter das Christlich volck bracht, So man 
in jetzt in hoher nottnrsft wider den Türcken hilff zu thuu zümut, das 
"sie argwoueu, als folt solche begerte hilff abermals dergleichen mißbraucht 
werden; Und darnmb schwer ist, bey dem gemeinen man ein hilff wider 
den Tnrcken zu erlangen. . . . 
6. Item, Unsere heilige Vätter, die Bäbst, lassen citirn und laden 
auf ander geistlich Begern etlich weltlich Personen gen Rom umb Erb- 
schafft, Pfandschafft und andere dergleichen weltliche Sachen, Welches nit 
allein denselben Personen zu merklichem nachtheil und schaden, Sondern 
auch der weltlichen Oberkeit zu schmälerung und Verletzung irer weltlichen 
Jurisdiction reicht. Hierumb bitten die weltlichen Ständ des heiligen 
Reichs, solch Beschwerden abzustellen und zu verfügen, daß kein weltlicher 
in keiner weltlichen fach gar nit, Auch die Geistlichen in erster instantz 
4 dadurch. 5 schwören. 6 wofern man.
	        
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