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1. Nemlich, daß etliche ding auff menschliche Satzung, so anff kein
Göttlich Gebott oder Verbott gegründet seynd, als mit ehelichen Heyrathen
von wegen der Staffeln und Graden der Blutsippschafft, Schwägerschafft
und Gevatterschafft, verbotteuer Speiß und anderer dergleichen Sachen halben
(davon viel Exempel zn setzen, aber jetzt im besten unterlassen seynd), als
sonderlich bey den Armen für verdammlich Sünd gesatzt, Und doch
den Reichen, die solches zu bezahlen haben, umb Gelts willen zugelassen
und erlaubt werden, dadurch bißher nit allein unaussprechlich groß Gelt und
Gut anß Teutschland gen Rom bracht ist, Sondern es haben auch uu-
zehlicher weise andere geistliche hohe Beschwerung und Verführung der
Gewissen und Seelen darauß gefolget.
3. Item, Es ist zu vielmal in gestalt etlicher Kirchengebäu und auß
anderm guten schein Ablaß der Sünden, nachlassung wuchergut, raub,
mordt, braudt und alle andere Beschädigung deß Nechsten in Teutschland
umb Gelt zu erlassen und erfauffen gelegt und gegeben, und damit groß
uuaußsprechlich Gut uund Gelt auß Teutschland gen Rom gezogen, dadurch
mancher armer einfältiger Mann umb seine Nahrung, der er selbs not-
türstig gewesen, bracht; Und das noch viel schädlicher ist: so seynd die
Christenmenschen durch solch Jndulgentz und Ablaß, auch leichtfertige und
ungeschickte Prediger, so denselben Ablaß mit hoher Ergernnß anßgernfft
und verkündet, und auß dem,4 das dem Volck damit mancherley Sünde
durch unbeständige Vertröstung zugelassen, zu viel schweren sünden,
Meyneyd schweren3, Todtschlägeu und andern bewegt und gestärckt, Auch
verdammlicherweiß verführet worden. Und hat sich solcher Ablaß jezuzeiten
nit allein auff die gegenwärtigen und künfftigen Sünden der lebendigen,
sondern auch auff die Seelen in dem Fegfeuer, wo man6 Gelt für sie
eynleget, daß man sie damit gewißlich erlöset, erstreckt.
Und wiewol auch etlich mal solcher ablaß darümb anßgeschickt und
öffentlich gepredigt worden ist, als wolt man fölch erlöst ablaßgelt zu
errettung der Chrifteumeuscheu wider die ungläubigen gebrauchen, So ist
doch daffelbig nit gefcheen, Sunder zu andern, weltlichen und eigennützigen
fachen, ir freund und geschlecht zu erheben und erhalten, gewendet. Das
dann, zusambt obgemelter grossen ergernüs und versürnng der Christen-
menschen, solchen uuglaubeu unter das Christlich volck bracht, So man
in jetzt in hoher nottnrsft wider den Türcken hilff zu thuu zümut, das
"sie argwoueu, als folt solche begerte hilff abermals dergleichen mißbraucht
werden; Und darnmb schwer ist, bey dem gemeinen man ein hilff wider
den Tnrcken zu erlangen. . . .
6. Item, Unsere heilige Vätter, die Bäbst, lassen citirn und laden
auf ander geistlich Begern etlich weltlich Personen gen Rom umb Erb-
schafft, Pfandschafft und andere dergleichen weltliche Sachen, Welches nit
allein denselben Personen zu merklichem nachtheil und schaden, Sondern
auch der weltlichen Oberkeit zu schmälerung und Verletzung irer weltlichen
Jurisdiction reicht. Hierumb bitten die weltlichen Ständ des heiligen
Reichs, solch Beschwerden abzustellen und zu verfügen, daß kein weltlicher
in keiner weltlichen fach gar nit, Auch die Geistlichen in erster instantz
4 dadurch. 5 schwören. 6 wofern man.