Full text: Geschichte der Neuzeit (Teil 3)

96 
England unter den Stuarts. 
Schmerz seiner protestantischen Unterthanen an dem Krieg, 
den Ludwig- XIV. seit 1672 mit Holland führte. 
2) Innere Verhältnisse: a. Karls Benehmen in kirch¬ 
lichen Fragen: Obwohl Karl in Glaubensangelegenheiten ur¬ 
sprünglich gleichgültig war, zeigte er mit zunehmenden Jahren 
eine immer stärkere Hinneigung zum Katholicismus. Als 
er mit Ludwig XIV. den Bundesvertrag gegen Holland schloss, 
verpflichtete er sich in einem geheimen Artikel, zur römischen 
Kirche überzutreten, sobald es die Lage seines Reiches ge¬ 
statte. Sein ihm gesinnungsverwandter Bruder Jakob, Herzog 
von York, vollzog thatsächlich den Glaubenswechsel. Als aber 
der König durch eine Indulgenzerklärung aus eigener Macht¬ 
vollkommenheit alle Strafbestimmungen gegen die Nonkonfor¬ 
misten ausser Kraft setzte, entfachte er den Glaubenseifer der 
wieder zur Herrschaft gekommenen Anglikaner gegen den 
„Papismus“ in solchem Masse, dass er 1673 die vom Parlament 
verlangte Testakte genehmigen musste. Ihr zufolge musste 
jeder, der in England ein Staatsamt oder eine Offizierstelle 
bekleiden wollte, vorher den Testeid leisten, worin er sich 
zur Anerkennung der kirchlichen Oberhoheit des Königs und 
zur Verwerfung der katholischen Lehre von der Transsubstan- 
tiation verpflichtete1). Daher sah sich der streng katholische 
Herzog von York veranlasst, alsbald seine Stelle als Gross¬ 
admiral von England niederzulegen. 
b. Die Frage der Thronfolge: Karl II. war ohne 
rechtmässige Nachkommenschaft; sein Erbe war sein katholi¬ 
scher Bruder Jakob. Um nun die Besetzung des Thrones von 
Grossbritannien mit einem katholischen König zu verhindern, 
riefen glaubenseifrige Anglikaner und ehrgeizige Staatsmänner 
eine Bewegung im Volke hervor, die auf Grund der Testakte 
Ausschluss des Herzogs von York von der Thronfolge 
forderte. Zur Beschwichtigung des Sturmes Unterzeichnete 
Karl 1679 die vom Parlament angenommene volkstümliche 
Habeaseorpusakte. Diese sollte die persönliche Freiheit 
der Bürger gegen Willkiirmassregeln der Regierung 
sichern, indem sie bestimmt, dass kein Engländer ohne An¬ 
gabe des Grundes verhaftet und länger als 24 Stunden unver- 
hört in Haft gehalten werden darf, dass er dagegen nach Erweis 
seiner Schuldlosigkeit sofort zu entlassen, ebenso, wenn kein 
schwereres Verbrechen vorliegt, gegen Bürgschaft in Freiheit 
zu setzen ist. 
Trotzdem wurde die Auschliessungsbill im Unterhaus an¬ 
genommen, scheiterte jedoch am Widerspruch der Mehrheit des 
Oberhauses. 
*) Die Testakte war gültig bis 1829; vgl. § 24 IV.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.