90
nützlichen Bund mit dem deutschen Königtum beruhte; Erz¬
bischof Wido von Mailand unterwarf sich dem Papst. Vor allem
liess Nikolaus durch die Lateransynode 1059 das Dekret über
die Papstwahl fassen, das den Kardinälen1), in erster Linie
den sieben Kardinalbischöfen, die eigentliche Wahl des Papstes
zuwies, dem niederen Klerus und dem Volk nur das Recht der Zu¬
stimmung, dem deutschen König den „debitus honor et reverentia“,
d. h. ein Recht der Anerkennung des Gewählten beliess. Diese
Reform drang aber zunächst nur in Nebenpunkten durch, nament¬
lich dem, dass die Wahl auch ausserhalb Roms vorgenommen
werden durfte. Die thatsächliche Beseitigung des königlichen
Einflusses auf die Besetzung des päpstlichen Stuhls, sowie die
Anknüpfung mit den Normannen bewirkte, dass die deutsche Re¬
gierung 10G1 sich von Nikolaus lossagte und seine Verfügungen
verwarf.
Als nach dem Tod des Papstes dem von der Reformpartei
nach altem Verfahren gewählten und mit Hilfe der Normannen ein¬
gesetzten Alexander IT. (1061—73) vor allem die lombardischen
Bischöfe Cadälus als Gegenpapst (Honorius II.) entgegenstellten,
musste sich zwar Alexander dem deutschen Schiedsgericht fügen,
wurde aber bedingungslos 1064 durch eine Reichssynode in
Mantua unter Annos Vorsitz bestätigt; Cadalus wurde gebannt.
Zu einem mehrfach angeregten Romzug Heinrichs kam es nicht,
und durch den Bund mit der Pataria, das Lehensverhältnis der
Normannen, vor allem durch die Ergebenheit der tuscischen
Markgräfin Beatrix und ihrer Erbtochter Mathilde war die Stel¬
lung des Papsttums in Italien gesichert. Das Jahr 1066 brachte
dem Papsttum die Befestigung und Erweiterung seines kirch¬
lichen Einflusses im Norden durch den Zusammenbruch der
Stellung Adalberts im deutschen Reich und gegen die Slaven,
namentlich aber durch die Begründung der normännischen Herr¬
schaft in England. Gegen den reformfeindlichen König Philipp I.
von Frankreich (1060—1108) schloss der Papst einen Bund mit
dem französischen Adel, dessen Thatendrang, durch den Gottes¬
frieden daheim unterbunden, im Kampf gegen die Ungläubigen,
zunächst in Spanien, Bethätigung suchte und fand. Auch die
deutsche Kirche konnte sich der vollen Anerkennung der päpst¬
lichen Oberherrschaft nicht mehr entziehen: die Erzbischöfe
!) Cardinales sacerdotes hiessen eigentlich alle fest an ihrer Kirche („in
cardine suo“) angestellten Geistlichen, dann in spezieller Anwendung des Titels
die ordentlichen Geistlichen der Stadt Rom nnd die sieben Bischöfe des
römischen Dnkats, die sämtlich als Angestellte der Laterankirche, der bischot-
lichen Kathedralkirche von Rom (des „cardo, quo omnia moventur , wie schon
Leo IX. um deutete) betrachtet wurden.