Full text: Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte

Zweite Periode, Unterwerfung Italiens. 
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fallen in die Hände der Sieger). Verzweifelnd an dem Erfolg gegen 
Pom kehrt Pyrrhus, nach Zurücklassung einer Besatzung in Tarent, 
nach Epirus zurück (f 272 in Argos). Erst nach seinem Tode über¬ 
liefert Milon Stadt und Burg von Tarent den Römern unter der 
Bedingung freien Abzugs. Die Tarentiner müssen Waffen und Schiffe 
ausliefern und die Mauern niederreifsen, behalten aber eigene Ver¬ 
waltung. 
Nach Tarents Fall Unterwerfung der Lucdner, Sammler und 
Bruttier. Alle müssen Theile ihres Gebietes abtreten und Kolonien 
(s. unten) aufnehmtn. Im Jahre 270 Einnahme von Blicgium, wel¬ 
ches 10 Jahre in den Händen aufständischer campanischer Soldaten 
gewesen war, die jetzt mit dem Tode bestraft werden. Im Jahre 
268 werden die Picenter geschlagen und ein grofser Theil nach 
Carnpanien versetzt. Die Unterwerfung von ganz Italien bis zum 
Bubicon und Macra wird vollendet durch die Besiegung der Sallen- 
tincr in Calabrien, 266. In Bezug auf das Verhältnis der unter¬ 
worfenen Ortschaften zu Rom sind zu unterscheiden: 
1) Municipalstädte (Municipia), d. h. Gemeinden mit römischem 
Bürgerrecht ohne Stimmrecht und ohne Anspruch auf ein römisches 
Staatsamt (sine suffragio et iure honorum). Sie haben also die 
Lasten, aber nicht die Rechte römischer Bürger. Einigen wird die 
Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten unter selbstgewählten 
Behörden gelassen, in andern das Gemeinwesen ganz aufgehoben. 
2) Kolonien (Coloniae), d. h. röm. Zwingburgen, Festungen. 
Viele unterworfene Orte müssen einen Theil ihrer Ländereien abtreten. 
Dieses Land wird an arme römische Bürger vertheilt, welche ihr 
volles Bürgerrecht behalten und fortan in der Kolonie die herrschende 
Gemeinde, gleichsam die Putrider bilden, während die alten Ein¬ 
wohner zu Insassen ohne politische Rechte herabsinken. Von den 
römischen Kolonien sind die latinischen Kolonien unterschieden, 
welche ursprünglich vom latinischen Bunde ausgingen und nach 
dessen Auflösung auch noch weiter eingerichtet werden, indem der 
Senat Latinern oder römischen Bürgern, welche auf das ius suffragvi 
d honorum verzichten, Ländereien anweisen lässt. Die Rechtspflege 
wird in den Municipalslädten, wie in den Kolonien meist durch 
einen Pnefekten (praefectus iuri dicundo) verwaltet, welchen der 
Praetor urbanus (s. iS. 116) ernennt.
	        
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