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Räume eingerichtet, in denen, von der übrigen Menge getrennt, die Bischöfe
und Äbte, und in einem besonderen Raum die Grafen und weltlichen
Großen abgesondert berieten. Während der Beratungen wurden durch
Hofbeamte hin und her die gewünschten Aufklärungen erteilt und zuletzt
die Beschlüsse dem Könige zugesertigt. Erhielt ein Beschluß die königliche
Bestätigung, so wurde er als Gesetz ausgefertigt. Die in Kapitel einge-
teilten Gesetze oder königlichen Verordnungen heißen Kapitularien.
Während des Reichstages zeigte sich der König leutselig und gesprächig
unter dem Volke, oder er begab sich auch, wenn es wünschenswert war,
unter die Beratenden zu vertraulichen Besprechungen. Auch benutzte er
die Zusammenkunft, um den Anwesenden eindringliche Ermahnungen über
ihre Verwaltung auszusprechen, und um die Einzelnen über den Zustand
des Landes, die Stimmung des Volkes und die auswärtigen Verhältnisse
genau zu befragen. Zum Schluß verabschiedete er alle mit herzlichen
Worten.
Was Karl als Gesetzgeber geleistet hat, erhellt am besten aus den
Kapitularien. Sie hatten Geltung für das ganze Reich; daneben lebten
die Franken, Alemannen, Bayern, Thüringer, Friesen und Sachsen nach
ihren besonderen Volks- oder Stammesrechten.
2. Nachdem Karl die Stammesherzogtümer, wie in Sachsen und Bayern,
beseitigt hatte, wurde zum Zwecke der Verwaltung die Einteilung des
Reiches in Grafschaften und Hundertschaften (S. 32) allgemein durch¬
geführt. a) Die Gaugrafen übten die oberste Gerichtsbarkeit im Gau;
sie erhoben die Zölle; sie bestimmten die zum Heerbann Verpflichteten und
führten ihn im Kriege an. b) Die Grafen der Grenzländer oder
Marken, die Markgrafen, hatten gegenüber den andern Grafen mili-
tärifche Vorrechte. Sie konnten Todesurteile fällen und vollziehen
lassen; dies war nötig, da die Markbewohner als Neuunterworsene zur
Empörung neigten. Ferner konnten sie, wenn es zum Schutze ihrer Mark
nötig war, einen Kriegsangriss gegen benachbarte Feinde unternehmen.
In ihrem Gebiet war jeder waffenfähige Mann zu fortwährender Kampf-
bereitfchaft verflichtet. Zum Schutz des Reiches hatte Karl die spanische,
britannische, dänische, sächsische, sorbische, avarische und sriaulsche Mark
eingerichtet, c) Zur Beaufsichtigung der Grafschaften entsandte der König
seine Sendboten oder Waltboten, je einen geistlichen (Bischof, Abt) und
einen weltlichen (Graf), welche die Handhabung des Rechts, den Heerbann,
die Erhebung der königlichen Abgaben und die Verwaltung der königlichen
Domänen überwachten. In jeder Grafschaft hielten sie ein besonderes
Sendbotengericht ab, auf dem sie auch neue Gesetze verkündigten und