Object: Deutsche Geschichte bis 1648 (Teil 2)

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Räume eingerichtet, in denen, von der übrigen Menge getrennt, die Bischöfe 
und Äbte, und in einem besonderen Raum die Grafen und weltlichen 
Großen abgesondert berieten. Während der Beratungen wurden durch 
Hofbeamte hin und her die gewünschten Aufklärungen erteilt und zuletzt 
die Beschlüsse dem Könige zugesertigt. Erhielt ein Beschluß die königliche 
Bestätigung, so wurde er als Gesetz ausgefertigt. Die in Kapitel einge- 
teilten Gesetze oder königlichen Verordnungen heißen Kapitularien. 
Während des Reichstages zeigte sich der König leutselig und gesprächig 
unter dem Volke, oder er begab sich auch, wenn es wünschenswert war, 
unter die Beratenden zu vertraulichen Besprechungen. Auch benutzte er 
die Zusammenkunft, um den Anwesenden eindringliche Ermahnungen über 
ihre Verwaltung auszusprechen, und um die Einzelnen über den Zustand 
des Landes, die Stimmung des Volkes und die auswärtigen Verhältnisse 
genau zu befragen. Zum Schluß verabschiedete er alle mit herzlichen 
Worten. 
Was Karl als Gesetzgeber geleistet hat, erhellt am besten aus den 
Kapitularien. Sie hatten Geltung für das ganze Reich; daneben lebten 
die Franken, Alemannen, Bayern, Thüringer, Friesen und Sachsen nach 
ihren besonderen Volks- oder Stammesrechten. 
2. Nachdem Karl die Stammesherzogtümer, wie in Sachsen und Bayern, 
beseitigt hatte, wurde zum Zwecke der Verwaltung die Einteilung des 
Reiches in Grafschaften und Hundertschaften (S. 32) allgemein durch¬ 
geführt. a) Die Gaugrafen übten die oberste Gerichtsbarkeit im Gau; 
sie erhoben die Zölle; sie bestimmten die zum Heerbann Verpflichteten und 
führten ihn im Kriege an. b) Die Grafen der Grenzländer oder 
Marken, die Markgrafen, hatten gegenüber den andern Grafen mili- 
tärifche Vorrechte. Sie konnten Todesurteile fällen und vollziehen 
lassen; dies war nötig, da die Markbewohner als Neuunterworsene zur 
Empörung neigten. Ferner konnten sie, wenn es zum Schutze ihrer Mark 
nötig war, einen Kriegsangriss gegen benachbarte Feinde unternehmen. 
In ihrem Gebiet war jeder waffenfähige Mann zu fortwährender Kampf- 
bereitfchaft verflichtet. Zum Schutz des Reiches hatte Karl die spanische, 
britannische, dänische, sächsische, sorbische, avarische und sriaulsche Mark 
eingerichtet, c) Zur Beaufsichtigung der Grafschaften entsandte der König 
seine Sendboten oder Waltboten, je einen geistlichen (Bischof, Abt) und 
einen weltlichen (Graf), welche die Handhabung des Rechts, den Heerbann, 
die Erhebung der königlichen Abgaben und die Verwaltung der königlichen 
Domänen überwachten. In jeder Grafschaft hielten sie ein besonderes 
Sendbotengericht ab, auf dem sie auch neue Gesetze verkündigten und
	        
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