Full text: Das Altertum (Teil 1)

— 220 — 
den Geschlechtern, da ja jeder neue Totschlag wiederum blutig gesühnt 
werden mußte. Aus diesem Grunde, vielleicht auch aus egoistischen 
Motiven, ging der Sühnevertrag hervor, demzufolge die Sippe „der 
lebenden Hand" sich verpflWeieT'IZer Sippe „der toten Hand" eine Ent- 
Das Wergeld. schädiguugssumme, ein Wer- oder Manngeld, zu bezahlen, dessen Wert 
ursprünglich in Vieh, mit der Entwicklung der Geldwirtschast außerdem 
in Geld angegeben wurde.1) Auch nach der Entwicklung eines geordneten 
Gerichtswesens verlor die Sippe ihre Bedeutung nicht. Die Sippen be- 
gleiteten jeden Gesippen vor Gericht. Mußte der Angeklagte schwören, 
so versicherte die Sippe eidlich, daß sein Eid „rem und nicht mein" (falsch) 
sei; Voraussetzung dieses Eides war zweifellos eine enge Lebensgemeinschaft, 
da jeder über das Tun und Treiben des andern orientiert sein mußte. 
Austritt aus Obwohl die Sippe ein mächtiger Schutz des einzelnen war, waren 
der Sippe. Streitigkeiten innerhalb derselben Sippe nichts Seltenes. Die Ge- 
schichte Hermanns zeigt deutlich, daß nahe Verwandte sich feindlich gegen- 
über stehen konnten. Ein förmliches Austreten aus der Sippe war 
darum keine Unmöglichkeit, wurde sogar später unter bestimmten Ceremouien 
vollzogen.2) Anderseits stand es auch der Sippe frei, einen ihrer Gesippen, 
für dessen Handeln sie nicht weiter eintreten wollte, aus ihrer Mitte 
auszustoßen. 
Die Beschäftigung. Eine Hauptbeschäftigung des freien Germanen 
Die JllA>-war bie Jagd. Der Schutz der Herden und des besiedelten Landes, die 
Sorge für die Lebensbedürfnisse und nicht zuletzt die Lust am frischen, fröh- 
lichen Jagen trieb die Germanen zum edlen Weidwerk. Elche, Ur und Wisent, 
Wildschweine, Hirsche und Rehe, die gefährlichen ViehränberBär und Wolf, 
dann kleineres Wild wie Hüchs, Luchs, Dachs und Otter, "die Vögel in 
Wald und Sumpf wurden mifSpeer oder Bogen gejagt. Begleitet von einem 
treuen Hunde, traten die kühnen Jäger dem Wilde entgegen. Größere 
Tiere, namentlich Wölfe, wurden manchmal listig in Fallgruben gefangen, 
r !—~ ~ u 
x) Die Feindschaften des Vaters oder des Verwandten so gut wie seine 
. Freundschaften zu erben, ist Pflicht. Doch währen sie nicht ewig ohne Versöhnung 
: fort. Gesühnt wird nämlich selbst der Totschlag mit einer bestimmten Anzahl 
von Zugtieren oder kleinerem Vieh, und es nimmt das ganze Haus die.Sühne 
an . . . (Tacitus) — Wenn jemand ein Wergeld zahlen soll, so kann er . . . 
eine gesunde Kuh für einen Solidus geben, ein sehendes, gesundes Pferd für 
6 Solidi . . . ein Schwert . . . für 7 Solidi. Salisches Gesetz. 
2) Wenn sich jemand aus der Sippschaft loslösen will, so muß er au 
der Mahlstätte vier Stäbchen ans Ellernholz über seinem Haupte in vier 
Stücke zerbrechen und diese aus den Mahlberg werfen, wobei er spreche, daß 
er sich losmache von dem Eide, von der Erbschaft und jeder Verpflichtung 
gegen sie; und wenn nachgehends einer von seinen Verwandten sterbe, so soll 
weder Erbschaft noch Buße ihm zukommen. (Salisches Gesetz.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.