Full text: Von der Zeit Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen (Teil 2)

Karl der Große. 
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ber nach feiner Anweisung ausgearbeiteten Kapitularien, bie teils Er¬ 
gänzungen ber Volksrechte, teils allgemeine Vorschriften enthielten. 
Die Staatseinnahmen bestanben wie in ber Merowingerzeit zum 
großen Teil aus ben Überschüssen ber Krongüter, bie über bas Reich zer- 
streut lagen, ferner aus ben Einkünften ber „Regalien", bie Zölle, Ge¬ 
richtsbußen, Münz- unb Marktrecht umfaßten, schließlich aus ben Abgaben 
unterworfener Völker unb Geschenken reicher Grunbbesitzer. Steuern in unserm 
Sinne gab es nicht; bie alten römischen Stenern würben nicht mehr erhoben. 
2. Wirtschaftliches. Eine Lieblingsbeschäftigung bes großen Kaisers 
war bie Lanbwirtschast. Auf ben Krongütern richtete er Musterwirt- 
schasteu ein, bie er bis ins einzelne prüfte, unb für bie er genaue Vor- 
fchriften gab 2). Hier verbanben sich Forst- nnb Felbwirtschast, Geflügel- 
unb Bienenzucht, Obst- unb Gemüsebau, Haubwerk unb Hanbel. Ähnlicher 
Großbetrieb sanb auf ben geistlichen Besitzungen statt. Dem Hanbel 
nützte Karl bnrch Einführung einheitlicher Münzen unb burch Anlegung 
von Lanbstraßen. Jeboch scheiterte sein Plan, bie Altmühl mit ber Regnitz 
burch einen Kanal zu verbinben, an ber Unknnbe ber Baumeister. 
z. Das Lehnswesen. Zur Zeit Karls bes Großen kam bas Lehns- 
Wesen zur vollen Entfaltung, inbem bas persönliche Dienst- unb Treue- 
Verhältnis ber Vasallität mit ber binglichen Abhängigkeit verschmolz, auf 
ber basBenefizialwesen beruhte. Viele freie Bauern; bie sich ben Kosten 
bes Kriegsdienstes entziehen wollten ober in ber Verbinbung mit einem 
mächtigen Grnnbherrn ihren Vorteil ersahen, übergaben einem solchen ihr 
Eigen- ober Erbgut, Allob, um es von ihm als Lehen, Feob, mit 
ber Verpflichtung zu Diensten ober Abgaben znrückzuernpfangen. Be¬ 
sondre Förbernng erfuhr bie Ausbilbung bes Lehnswefens, als seit Karl 
Martells Krieg gegen bie Araber sich bas Bebürsnis nach Reiterheeren 
geltenb machte nnb bie Hausmeier nnb Könige Grunbbesitzern, bie sich 
zum Kriegsbienst mit reisigen Leuten verpflichteten, Lehen zuwiesen. Den 
Grunbherren gereichte bie Vermehrung ihrer Länbereien unb ber von ihnen 
abhängigen Leute zur Ehre unb zum Vorteil, zumal wenn sie noch für ihren 
Besitz Immunität, Befreiung von ber Amtsgewalt ber Beamten, erlangten. 
Den solgenben Jahrhnnberten gab bas Lehnswesen ganz bas Gepräge; 
benn es bnrchbrang alle öffentlichen Verhältnisse. Jeber Freie konnte 
Lehen erteilen, auchAfterlehen, alsoLehnsherr nnb Lehnsmann zugleich sein; 
ebenso konnten Verbänbe, wie Klöster unb Stäbte, in ein Lehnsverhältnis 
treten. Gegenstanb bes Lehens warb mit ber Zeit alles, was Nutzen ge- 
währte, nur nicht sahrenbe Habe: Häuser, Mühlen, Wälber, Zölle unb anbere 
Abgaben, Burgen, Stäbte, ja ganze Länber. Im staatlichen Leben freilich 
bewirkte bas Lehnswesen, baß sich ber Vasall mehr seinem Herrn als bem 
Sembesherrn verpflichtet fühlte; im gesellschaftlichen Leben verstärkte es bie 
Abhängigkeit ber Ärmeren unb Schwächeren von ben Reichen unb Mächtigen.
	        
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