Full text: Das Altertum (Teil 1 = 5 [des Gesamtw.])

Grundzug der servicmischen Verfassung. 141 
Klienten, welche zwar die persönliche Freiheit aber keine Rechte besitzen, 
findet sich im ältesten Rom noch ein drittes Element der Bevölkerung: 
Die Plebejer (plebs von xleo, die Menge), welche zur Bürgergemeinde 
oder zum König sich verhalten, wie der Klient zu seinem Patron; sie sind 
eben unter den Schutz der Bürgerschaft gestellte, persönlich freie aber recht- 
lose Insassen, deren Vorfahren einst Klienten eines römischen Bürgers 
waren, oder infolge der Zerstörung ihrer Stadt gezwungen wurden, nach 
Rom überzusiedeln. Sie dürfen Ehen nur untereinander schließen und 
gegen ein Schutzgeld Grundbesitz erwerben und Gewerbe treiben; aber sie 
haben keinen Teil an den Curiatcomitien, leisten keine Kriegsdienste und 
erhalten vor Gericht kein Recht ohne einen patricischen Patron. Mit einem 
Worte: sie sind cives sine suffragio, d. h. Bürger ohne politische 
Rechte, ähnlich wie die Metöfen in Athen. Während nun ihre Zahl und 
ihr Wohlstand stetig zunahmen, ging die Zahl der Patricier, welche 
allein alle Lasten zu tragen und namentlich allein Kriegsdienste zu leisten 
hatten, eher zurück; daran mochte wenig ändern, daß die Patricier zu 
ihrer Verstärkung hin und wieder fremde Geschlechter, z. B. die albanischen 
Familien oder später (504) das mächtige sabinische Geschlecht des Attus 
Clausus (Appius Claudius), in ihre Gemeinde aufnahmen und mit dein 
vollen Bürgerrechte ausstatteten. 
[Grundzug der servianischen Verfassung.^ Den ersten Schritt 
zur Verschmelzung der beiden unvermittelt nebeneinander stehenden Volks¬ 
teile, der Patricier und Plebejer, that die servianischeVerfassung, 
und zwar dadurch, daß sie alle Grundbesitzer (locupletes ober assidui), 
mochten dieselben Patricier oder Plebejer sein, zum Kriegsdienst und 
zur Zahlung des etwa notwendig werdenden Tributum verpflichtete; 
die Patricier nämlich und die Plebejer wurden nach der Größe ihrer 
Grundstücke in fünf Klassen eingeteilt, von denen nur die Angehörigen 
der ersten Klasse in vollständiger Rüstung erscheinen mußten, während 
die Angehörigen der übrigen Klassen um je ein Ausrüstungsstück weniger 
bekleidet waren. Zur ersten Klasse wurden aber diejenigen gerechnet, 
welche eine Vollhufe von mindestens 20 iugera (= 20 Morgen = 5 Hektaren) 
besaßen; zur zweiten Klasse gehörten die 3/4 Hufner; zur dritten die 
7a Hufner; zur vierten die V4 Hufner, zur fünften endlich die 
V8 Hufner1). Die reichsten Besitzer der ersten Klasse dienten zu Roß2), 
1) Man schätzte in späterer Zeit die Vollhufe von 20 Morgen auf 100000 asses 
(= c. 5000 Mary, dem entsprechend die 3/4, 1/2, »/* Vs Hufe geringer. 
2) Einzelne Reiter erhielten ihre Pferde von solchen unverheirateten Frauen, un- 
mündigen Knaben und kinderlosen Greisen gestellt, welche Grundbesitz hatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.