Grundzug der servicmischen Verfassung. 141
Klienten, welche zwar die persönliche Freiheit aber keine Rechte besitzen,
findet sich im ältesten Rom noch ein drittes Element der Bevölkerung:
Die Plebejer (plebs von xleo, die Menge), welche zur Bürgergemeinde
oder zum König sich verhalten, wie der Klient zu seinem Patron; sie sind
eben unter den Schutz der Bürgerschaft gestellte, persönlich freie aber recht-
lose Insassen, deren Vorfahren einst Klienten eines römischen Bürgers
waren, oder infolge der Zerstörung ihrer Stadt gezwungen wurden, nach
Rom überzusiedeln. Sie dürfen Ehen nur untereinander schließen und
gegen ein Schutzgeld Grundbesitz erwerben und Gewerbe treiben; aber sie
haben keinen Teil an den Curiatcomitien, leisten keine Kriegsdienste und
erhalten vor Gericht kein Recht ohne einen patricischen Patron. Mit einem
Worte: sie sind cives sine suffragio, d. h. Bürger ohne politische
Rechte, ähnlich wie die Metöfen in Athen. Während nun ihre Zahl und
ihr Wohlstand stetig zunahmen, ging die Zahl der Patricier, welche
allein alle Lasten zu tragen und namentlich allein Kriegsdienste zu leisten
hatten, eher zurück; daran mochte wenig ändern, daß die Patricier zu
ihrer Verstärkung hin und wieder fremde Geschlechter, z. B. die albanischen
Familien oder später (504) das mächtige sabinische Geschlecht des Attus
Clausus (Appius Claudius), in ihre Gemeinde aufnahmen und mit dein
vollen Bürgerrechte ausstatteten.
[Grundzug der servianischen Verfassung.^ Den ersten Schritt
zur Verschmelzung der beiden unvermittelt nebeneinander stehenden Volks¬
teile, der Patricier und Plebejer, that die servianischeVerfassung,
und zwar dadurch, daß sie alle Grundbesitzer (locupletes ober assidui),
mochten dieselben Patricier oder Plebejer sein, zum Kriegsdienst und
zur Zahlung des etwa notwendig werdenden Tributum verpflichtete;
die Patricier nämlich und die Plebejer wurden nach der Größe ihrer
Grundstücke in fünf Klassen eingeteilt, von denen nur die Angehörigen
der ersten Klasse in vollständiger Rüstung erscheinen mußten, während
die Angehörigen der übrigen Klassen um je ein Ausrüstungsstück weniger
bekleidet waren. Zur ersten Klasse wurden aber diejenigen gerechnet,
welche eine Vollhufe von mindestens 20 iugera (= 20 Morgen = 5 Hektaren)
besaßen; zur zweiten Klasse gehörten die 3/4 Hufner; zur dritten die
7a Hufner; zur vierten die V4 Hufner, zur fünften endlich die
V8 Hufner1). Die reichsten Besitzer der ersten Klasse dienten zu Roß2),
1) Man schätzte in späterer Zeit die Vollhufe von 20 Morgen auf 100000 asses
(= c. 5000 Mary, dem entsprechend die 3/4, 1/2, »/* Vs Hufe geringer.
2) Einzelne Reiter erhielten ihre Pferde von solchen unverheirateten Frauen, un-
mündigen Knaben und kinderlosen Greisen gestellt, welche Grundbesitz hatten.