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Seine Regierungsjahre sind Friedensjahre. Der Bau des Janustempel,
der Cult der Vesta und des Mars wie die Annahme des etrnskischen
Auguren- und Ceremonialwesens werden an die Person des Nnma ge-
knüpft. Die Sage von der Nymphe Egeria.
Tullus Hoftilius, ein Latiner, führte einen Krieg mit Alba-
longa, das mit dem entscheidenden Zweikampf der Horatier und Cu-
riatier unter römische Botmäßigkeit kam. Der Venrath des Albaner-
fürsten Mettlls Fuffetius, welcher Fidenä und Veji zu eiilem Kriege
gegen die Römer verlockte, bewirkte die Zerstörung Albalongas und
die Ausiedlung seiner Bewohner ans dem cälischen Hügel.
Ancus Marcius, ein Sabmer, setzte die Fetialen ein, die als He-
rolde den Streit zu schlichten oder den Krieg zu erklären hatten. (Die
Einsetzung der Fetialeil wird auch dein Nnma zugeschrieben.) Durch
die Besiegung benachbarter Latinerstädte schuf Ancus Marcius den Ple-
bejerstand in Rom, da er einen Theil der Besiegten zum Anbau auf
eiuer Seite des aveutinischen Hügels nöthigte. Gegen die Etrusker
dehnte er das römische Gebiet bis zur Tibermündung aus, wo er au
der Küste die Hafenstadt Ostia anlegte. Auch die Befestigung des
Janicnlus gilt als sein Werk.
Bisher hatte abwechselnd ein Latiner und Sabiner geherrscht.
§ 31. Verfassung, Recht und Religion.
1. Die Grundlage der römischen Genleindeverfassung ist die
Familie. Ihr Haupt ist der Familienvater, welcher mit nnnmschränk-
ter Gewalt über Weib und Kind und alles Habe gebietet, da er sogar
ein Recht dazu hatte, das Neugeborene auszusetzen. Dennoch war die
Stellung der Haussrau, die ihrem Manne durch Consarreatio (das
heilige Salzmehl) von dem Priester angetraut war, eine Achtung ge¬
bietende und von der Sitte geschützte. Kinderlose Eheleute durften
durch Adoption das Aussterben ihres Hauses verhüten. Mehrere nr-
sprünglich verwandte Familien bildeten zusammen das Geschlecht
(gens), welches einen gemeinschaftlichen Namen trug und gemeinsame
Opfer abhielt (sacra gentilicia). Der Vorsteher der Gens war der
Decnrio. Die Schutzbefohlenen der einzelnen Geschlechter waren die
Clienten (Hörige), die außerhalb der Gemeinde standen, von ihrem
Patron vor Gericht vertreten wurden, mit ihm in das Feld zogen,
Vermögen, aber keinen Grundbesitz erwerben durften. Die Clienten