Full text: Griechisch-römische Altertumskunde

— 146 — 
Das römische Staatsleben. 
§ 37. Bürgerschaft, Senat und volkstribunat. 
Die römische Bürgerschaft in ihrer Gesamtheit bildete die 
einzige Quelle der Staatsgewalt. Die einzelnen Teile dieser Gewalt 
übertrug sie ihren Beamten, nur die Gesetzgebung und die schwersten 
Kriminalfälle behielt sie sich selber vor und entschied sie in ihren Bürger- 
Versammlungen- diese hießen comitia, wenn darin abgestimmt, con- 
tiones, wenn bloß geredet wurde. Aber nicht diese Bürgerversamm- 
hingen bestimmten den Gang der römischen Politik, sondern das geschah 
durch den Senat mit seinen Beamten einerseits und durch das Volks- 
tribunat anderseits. 
Der Senat, zunächst eine bloß beratende Behörde der Könige 
und auch der ersten Konsuln, wurde schon recht bald der eigentliche 
Regierungsmittelpunkt, und die Konsuln wurden aus gebietenden Herren 
allmählich Diener des Senates. Das kam nicht bloß daher, daß die 
Konsuln jährlich wechselten, sondern hauptsächlich daher, daß die höheren 
Beamten sämtlich aus dem Senate hervorgingen und nach Ablauf ihrer 
Amtszeit wieder in denselben zurücktraten. Der Senat war Roms 
Regierung, er bestimmte die römische Politik und eroberte die Welt. 
Das Volkstribunat bildete das Gegengewicht zu der sena- 
torischen Regierung und stand an der Spitze aller regierungsfeindlichen 
Bewegungen. Wie der Senat aus einer bloß beratenden Behörde eine 
herrschende wurde, so änderte sich auch der anfängliche Charakter des 
Volkstribunats: aus einer bloß schützenden Behörde wurde es die an- 
griffslustigste. Das lag begründet in dem überaus schroffen Gegensatz, 
in dem die Patrizier und Plebejer zu einander standen, ferner in der 
sakrosankten Stellung der Tribunen und in ihrer von selbst sich ver- 
mehrenden Machtfülle. Nachdem das Volkstribunat den Ständekampf 
(494 - 366) zu einem glücklichen Ende geführt Hatte, zeigte es feine 
antisenatorischen Neigungen bis 133 nur gelegentlich. Dann aber stellte 
es sich wieder an die Spitze der regierungsfeindlichen Reformbewegung 
und blieb daran, bis sein Streben nach sozialen Reformen abgelöst 
wurde durch das Streben ehrgeiziger Führer nach der Alleinherrschaft. 
§ 38. (Einteilung des römischen Volkes und 
des römischen Gebietes. 
1. Die ältesten römischen Bürger, die Patrizier, waren in Kurien 
oder Geschlechtsverbände eingeteilt; der Name curia rührt her von 
der Besorgung (cura) gemeinsamer Opfer; und zwar entfielen je zehn 
Kurien auf die drei Urgemeinden der latinischen Ramnes, der sabi- 
nischen Tities und der albanischen Luceres. 
2. Sermus Tullius teilte das ganze, aus Patriziern und Plebejern 
bestehende Volk, soweit es Grundbesitz hatte, in 5 Vermögens Klassen. 
Die Angehörigen der ersten Klasse mußten ein Bauerngut von mindestens
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.