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Patriziern, diese nur von Plebejern besucht und zwei allgemeine
Volksversammlungen: die comitia centuriata und tributa, an
denen alle Bürger teilnahmen.
Die patrizische Sonderversammlung behielt ihren für die
Königszeit bedeutsamen Namen, comitia curiata, auch in der repub-
Manischen Zeit bei; sie ist etwa unserem Adelstage zu vergleichen.
Die plebejische Sonderversammlung, concilium plebis ge¬
nannt, war die Wahlstätte und politische Waffe des Volkstribunats
und in sofern politisch hochbedeutsam, obgleich sie eigentlich für die
Gesamtgemeinde hätte bedeutungslos sein sollen. Zweimal versuchte
es ine Regierung, diese unbequeme Sonderversammlung mit ihren an
Bedeutung stets zunehmenden plebiscita unschädlich zu machen. Das
erstemal (448) machte sich der Senat den Umstand zu nutze, daß in
diesen Sonderversammlungen nach Stadtbezirken (tribus) abgestimmt
wurde; er gab nämlich ihren Beschlüssen Gesetzeskraft, erteilte dafür
aber auch den Patriziern das Recht der Abstimmung: Entstehung der
comitia tributa, in denen auf dem Forum die niederen Beamten
gewählt und über Gesetzesvorschläge entschieden wurde. Die Volks-
tribunen beriefen jedoch nach wie vor ihre Sonderversammlungen. Zum
zweitenmale, kurz vor dem Pyrrhoskriege, versuchte es der Senat mit
besserem (Erfolge; er gab nämlich den plebiscita ohne weiteres Ge¬
setzeskraft. Die Volkstribunen waren dadurch gezwungen, nicht mehr
die rein plebejischen, sondern die allgemeinen Interessen wahrzunehmen,
und damit verloren diese Sonderversammlungen allmählich ihre Be¬
deutung.
In den comitia centuriata versammelten sich die Burger aus
dem Marsfelde, nachdem der berufende Beamte Auspizien angestellt
hatte; dieser Beamte hatte auch allein das Recht, eine Rebe zu halten.
Der ganze Verlauf war militärisch streng geregelt. Zuerst stimmten
bie 18 (Eenturien ber Ritter, bann bie 80 (Eenturien ber ersten Klasse
ab; waren beibe einig, so war bie Abstimmung zu Enbe; sonst würbe
sie fortgesetzt, bis bie Mehrheit erreicht war. Nicht bie Kopfstimmen,
sonbem bie (Eenturienstimmen würben gerechnet.
Bei Wahlen schrieb man ben Namen bes Kanöibaten auf cm
Täfelchen. Bei Gesetzesvorschlägen unb richterlichen Urteilen erhielt
jeber Bürger zwei Täfelchen; auf bem einen staub A (antiquo, ich
lasse es beim alten — nein), auf bem anbern U R (= uti rogas —
ja). Die Befugnisse ber (EenturiatKomitien waren: bie Wahl ber höheren
Beamten, bie Abstimmung über Angriffskriege unb vor ber (Einrichtung
ber stehenben Gerichtshöfe bie Kriminalgerichtsbarkeit.
§ 40. Der Senat.
Zahl unb (Ergänzung bes Senates. Im Anfange ber Re¬
publik zählte er 360, gegen (Enbe 600 Mitglieder. Die (Ergänzung
hatten zuerst bie Konsuln vorzunehmen, seit 444 bie Tensoren; boch
mürben letztere (ein Iahrhunbert später) genötigt, bie vom Volke ge¬
wählten Beamte in ben Senat aufzunehmen, bezw. wieber aufzunehmen,