Full text: Griechisch-römische Altertumskunde

- 251 - 
I. 
sacerdotum 
quattuor 
amplissima 
collegia 
oder 
sacerdotia 
schlechthin. 
II. 
sodalitates 
sacerdotum. 
2. die augures: seit Numa 3, dann 6, seit 300 v. 
Chr. 9 (5 Plebejer), seit Sulla 15 (8 Plebejer), seit 
Cäsar 16 Mitglieder; 
3. die II (seit den Tarquiniern), dann (seit 367 v. Chr.) 
X (5 Patrizier und 5 Plebejer), später (seit Sulla) 
XV viri sacris faciundis, seit Cäsar auf 16, 
in der Kaiserzeit auf mehr als 20 Mitglieder gebracht 
(ähnliche Entwicklung wie beim Volkstribunat); 
4. die III, später VII viri epulones: anfangs (seit 
196 v. Chr.) 3, seit Bulla 7, seit Cäsar 10 Mitglieder,- 
5. Die sodales Augustales (erst seit 14 n. Chr.): 
21 Mitglieder (dazu die sodales Flaviales, Ha¬ 
drianales, Antoniniani, alle nach dem Muster der 
sodales Titii); 
6. die fetiales: 20 Mitglieder; 
7. die salii: 12 s. Palatini des Mars und 12 s. 
Quirinales des Quirinus; 
8. die fratres arvales: 12 Mitglieder; 
9. die sodales Titii: (wahrscheinlich) 20 Mitglieder; 
10. die luperci: (wahrscheinlich) 12 Quinctiales der 
Palatinischen und 12 Fabiani der Quirinalischen 
Gemeinde. 
3. Die Ergänzung aller Priesterschaften erfolgte in der Königs¬ 
zeit durch Ernennung seitens des Königs, seitdem durch Kooptation 
(= Selbstergänzung) seitens des Obmanns aus den von den einzelnen 
Mitgliedern namhaft gemachten (nominatio) Kandidaten. Doch be¬ 
stellte (capere) der Pontifex Maximus den rex sacroruin, die Fla¬ 
mines und die Vestalinnen als angegliederte Zugehörige des Pontifikal- 
Kollegiums in irgend einer Form. 
4. Qualifikation. Für die Bekleidung der Priesterwürde war 
Vorbedingung freie Geburt, bürgerliche Unbescholtenheit, 
körperliche Fehlerlosigkeit; das Patriziat für den rex sacro- 
rum, die 3 großen Flamines, die Salier und wahrscheinlich auch die 
Vestalinnen (wenigstens während der republ. Zeit). 
5. Die (Einführung geschah beim rex sacrorum, den Großen 
Flamines und den Augurn in der feierlichen Form der inauguratio 
(s. S. 247), der Amtsantritt durch in von dem neuen Mitgliede ge¬ 
gebenes Festmahl (cena aditialis). 
6. Lebenslänglichkeit der Priesterwürde war die Negel. Bei 
allen Priestertümern mit einziger Ausnahme des Augurats. das dem 
Träger einen character indelebilis aufdrückte, zog der Verlust der 
bürgerlichen (Ehrenrechte durch strafrechtliche Verurteilung auch den Ver- 
lust der Priesterwürde nach sich. Den Vestalinnen, die im Alter von 
6-10 Jahren eintreten mußten, stand der Austritt nach 30-jähriger 
Dienstzeit frei, erfolgte aber tatsächlich höchst selten. 
7. An Vor- und Ehrenrechten (sacerdotum commoda) hatten 
alle Priester schaffen: 1. die vacatio militiae munerisque
	        
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