Full text: Griechisch-römische Altertumskunde

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(trabea) den knotenlosen Krummstab (lituus) als äußere Abzeichen 
hatten, waren die interpretes Jovis 0. M. (Cic. de leg. II, 20). 
Ihr Dienst umfaßte: 1. an selbständigen Kulthandlungen die auguria, 
namentlich a) die Inauguration der Priester in dem von ihnen er- 
richteten Schautemplum auf der Burg; b) die Inauguration von Plätzen 
und Gebäuden (Absteckung und Begrenzung eines rechteckigen Grund- 
planes) zum religiösen und staatlichen Gebrauche; 2. die Mitwirkung 
bei der magistratischen Auspikation im städtischen Amtskreise. Ihre 
Tätigkeit war hier a) vorbereitend: sie hatten als Träger der Lehre 
von den auspicia das irdische Templum zur Beobachtung der Vogel- 
Zeichen herzustellen und zu überwachen; b) kontrollierend und begut¬ 
achtend: sie hatten auf die Aufforderung des Senates ihr Gutachten 
darüber abzugeben, ob bei einer bestimmten Handlung den Vorschriften 
des Auguralrechts genügt war oder nicht; durch Feststellung ungünstiger 
Zeichen oder eines Versehens (vitium) konnten sie die Fortführung 
einer Handlung für den betreffenden Tag verhindern oder einen staats- 
rechtlichen Akt rückgängig machen. 
§ 38. Die II, X. XV viri sacris faciundis. 
3. Die II, X, XV viri sacris faciundis waren: 1. die inter¬ 
pretes Sibyllae (daher auch sacerdotes Sibyllini oder XV viri 
libris inspiciendis gen.) und als solche betraut mit Ausbeutung der 
im Tempel des kapitolinischen Iüppiter aufbewahrten, in griechischen 
Hexametern verfaßten Sibyllinischen Bücher (libri Sibyllini oder libri 
fatales). Diese schlugen sie auf Grund eines Senatsbeschlusses in Zeiten 
schwerer innerer und äußerer Krisen und außergewöhnlicher Prodigien 
in Gegenwart von Magistratspersonen auf (adire, consulere, inspi- 
cere libros), suchten dann jedesmal den auf die vorliegende Sachlage 
gerade passenden Spruch aus und legten ihn, mit der nötigen Erläu¬ 
terung versehen, in Form eines schriftlichen Gutachtens dem Senate 
vor, der sodann nach Prüfung des Sachverhalts und, wenn nötig, nach 
Anhörung der Pontifices und Haruspices die letzten Anordnungen 
traf. 2. Wie die Pontifices über den alten römischen Kultus, so führten 
sie die Oberaufsicht über den ritus Graecus, d. h. über alle auf Grund 
der Sibyllinischen Bücher in Nom anerkannten neuen Gottesdienste der 
di novensides griechischer Herkunft. Sie leiteten insbes. den Dienst 
des Apollo sowie die Supplikationen und LeKtisternien. 
Die haruspices waren die Vertreter der Divination der disci- 
plina Etrusca und sind niemals sacerdotes publici p. R. geworden. 
Seit der Zeit des Hannibalischen Krieges wurden diese Opferschauer 
und Zeichendeuter von Fall zu Fall von Staatswegen aus ihrer Heimat 
gegen Bezahlung nach Rom berufen, um ihr Gutachten vor dem Se- 
nate abzugeben. In Ciceros Zeit gehörten sie zu dem ständigen Be¬ 
amtenpersonal der höheren Magistrate und bildeten in der Kaiserzeit 
den ordo haruspicum LX, der unter einem haruspex maximus stand. 
§ 39. Dos Kollegium der III bezw. VII viri epulones. 
4. Das Kollegium der III bezw. VII viri epulones, ein 196 v. 
Chr. zur (Entlastung von dem Pontisikalkollegium abgezweigtes und
	        
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