Athen bis auf Kletstbcnes.
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Salamis, zu dem er trotz mehrfacher Mißerfolge seine Landsleute
begeisterte, glücklich gelungen war. In ihm tritt uns eine echt griechische
Gestalt voll ruhiger Heiterkeit und leidenschaftsloser Selbstbeherrschung
(ocorpQoavvri) entgegen. Er zählt auch zu den Dichtern Griechenlands; von
seinen Elegien sind noch Bruchstücke vorhanden.
Solon half zunächst der wirtschaftlichen Not ab, indem er den ^rmaft^
kühnen Schritt tat, alle auf Grundstücken lastenden Schulden für niins-
ungültig zu erklären (asLoaxd-eia); zugleich wurden alle Schuld-
sklaven freigegeben und die Schuldknechtschaft verboten.
Die Verfassung ferner ordnete er so, daß er zwar allen Bürgern poli- Ne^or?nung.
tische Rechte, aber nicht die gleichen Rechte gab; er stufte sie vielmehr nach
dem Vermögen ab und wurde so der Begründer einer timokratischen
Verfassung (von die Vermögensschätzung). Die Bürger-
schctft zerfiel von nun an in die vier Klassen der Fünfhundert-
scheffler {rtevzav.oaiofjeötf.iroi), die ein Einkommen von 500 und mehr
Scheffeln Getreide oder Maß Öl und Wein hatten, ber Ritter (hcrzelg),
die in runder Zahl 300, der Zeugiten oder Spannbauern
(tscyiTai), die 200 Scheffel, und der Theten oder Tagelöhner
(Ofjvsg), die weniger einnahmen. Die politische Bedeutung dieser
Einteilung war, daß nur die erste Klasse zu den Archontenstellen, nur die
drei ersten Klassen zum Rat, alle Bürger dagegen zur Volksversammlung
Zutritt hatten; die mili tärisch e Bedeutung bestand darin, daß die
ersten beiden Klassen als Reiter, die Zeugiten als Hopliten, die Theten
als Leichtbewaffnete und Ruderer verwandt wurden; die finanzielle
endlich darin, daß die Einkommensteuer (elacpoga), die — ein Zeichen der
hereingebrochenen Geldwirtschaft — jetzt zuweilen, aber nur in Zeiten
der Not erhoben wurde, nach diesen Steuerklassen abgestuft wurde, wobei
die letzte Klasse steuerfrei blieb.
Was die Gerichtsbarkeit anlangt, so blieb sie mit Ausnahme NeuÄnmig
der dem Areopag zustehenden Blutgerichtsbarkeit in der Hand der Ar?
chonten als Einzelrichter; doch schuf Solon ein Schwurgericht
(fjhaia), bei dem man Berufung einlegen konnte. Er hat ferner eine
Reihe von Gesetzen gegeben, die das bürgerliche Leben regelten. Auch
das attische Münzwesen hat er neu geordnet.
Die athenische Verfassung war demnach etwa folgende: Zur,^2^
Volksversammlung (ezzZ^a/a) hatten alle Bürger Zutritt, wenn
sie nicht, z. B. wegen Nichtleistung ihrer Zahlungen an den Staat, für der
bürgerlichen Ehrenrechte verlustig (aV^ioi) erklärt waren. Sie wählte die