Object: Österreichische Vaterlandskunde für die oberste Klasse der Mittelschulen

Bürgqerscunde. 
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mindestens ein Drittel hat der Dienstgeber beizutragen. Die Höhe der Beiträge wird 
durch die Statuten der einzelnen Kassen des nahéren geregelt. 
Im Jalre 1907 bestanden in Ossterreich 2897 Krankenkassen mit rund 219 Millionen 
Mitgliédern. Es wurden 116 Millionen Erkrankungen angezeigt und bei 2718 Millionen 
Verpflegstagen rund 578 Millionen für Unterstützungen. sowie für Heil- Spitals und 
Beerdigungskosten aufgewendet. 
Wie bereits erwvähnt, wird auch die Einführung der Invaliden- und 
Altersversicherung in Verbindung mit einer Hinterbliebenenversicherung 
geplant. Auch sollen die einzelnen Zweige der vozialversicherung in engeren Zu- 
sammenhang miteinander gebracht werden, um die Verwaltung zu vereinfachen. 
Nach dem Gesetzentwurfe, der dem anfangs 1911 aufgelösten Abgeordnetenhause 
vorlag, würden nicht nur die unselbständigen Erwerbtätigen, sondern aueh die 
Onterschicht der selbstandig Erwerhtätigen versicherungspflichtig sein. Von den 
unselbständig Erwerbtätigen werden als versicherungspflichtig diejenigen erklärt, 
die im Arbeits-, Dienst-oder Lohnverhältnisse stehen; von den selbständig Erwerb- 
tatigen diejenigen, doren einkommenstéuerpflichtiges Rinkommen im Jahr 2400 Kronen 
nicht übersteigt oder die regelmäbig nicht mehr als zwei familienfremde Lohnarbeiter 
— F soll 
die Arbeiterversicherung zu einer allgemeinen Volksversicherung erweitert werden. 
Gegenstand der Versicherung sind Renten für den Fall der Invalidität und des Alters 
und Rapitalsbeiträge zugunsten der Hinterhliebenen. Der Anspruch auf Altersrente 
soll ohne Rücksicht auf die Arbeitsfähigkeit nach Vollendung des 66. Lebensjahres 
eintreten. Als invalid wird derjenige angesehen, dessen Arbeitsfähigkeit durch Alter, 
Kranlcheit oder andere Gebrechen erloschen oder erheblich gemindert ist. Die Höhe 
der Alters- und Invalidenrenten hängt von den nach Lohnkdassen abgestuften Ein- 
zahlungen und der Dauer der Versicherung ab. Es ist beabsichtigt, daß der Staat zu 
jeder laufenden Rente jahrlich einen Zuschub von 90 Rronen leiste, solange nicht das 
Einkommen des Bezugsberechtigten 2400 Kronen jahrlich übersteigt. Die Ansprüche 
auf sàmtliche Versicherungsleistungen werden jedoch erst nach einer Wartezeit eintreten. 
die zur Ansammlung dor zu ihrer Deckung erforderlichen Kapitalien ausreicht. 
Die Mittel werden, abgesehen von dem eben erwähnten Staatszuschusse, der allen 
Steuerträügern zur Last fällt, durch Beiträge ausgebracht werden, die für die Unselb- 
stûndigen nach besonderen Lohnklassen abgestuft, für die Selbstäündigen aber mit festen 
Mindestbeträgen geplant sind. Von den Beiträgen der Unselbstandügen fällt die Hälfte 
dem Dienstgeber, die andere dem Dienstnehmer zur Last. Die jahrlichen Kosten der 
Alters- und Invalidenversicherung vurden in der erwähnten Regierungsvorlage auf 
129 Millionen, die Kosten der gesamten Sozialversicherung auf 288 Millionen 
RKronen geschàtet. 
Als Versicherungsträger ist eine Invaliden- und Rentenversicherungsanstalt in 
Aussicht genommen, die samtliche Versicherte zu einer einzigen Gefahrengemeinschaft 
zusammenfahßt. Den Unterbau der Sozialversicherung sollen Bezirksstellen bilden, 
denen die örtliche Durchführung sämtlicher Versicherungszweige in ihrem Sprenge! 
oblicgen wird. 
Sieger. Weber. Rauehbersg. Vaterlandskunde
	        
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