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letzte Schranke hinweg, indem sie die Zahl der Pontifices von 5 
auf 8, der Augurn von 6 auf 9 vermehrte und die Hälfte aus den 
Plebejern zu nehmen anordnete. 
Durch die vom Dictator Q. Pubiiiius Philo durchgesetz¬ 
ten Gesetze (leges Publiliae Philonis) wurden 339 die Be¬ 
schluß e der Tribuscomitien denen der Centuriatcomitien völlig 
gleichgestellt und die Bestätigung durch die patrum auctoritas 
aufgehoben (Erneuerung durch die spätere lex Maenia). Einen 
gefährlichen ersten Schritt zur Pöbelherschaft that 312 der Censor 
Appius Claudius, indem er die Freigelaßnen und unansäßi- 
gen Bürger in alle Tribus, nach ihrem Vrrmögen auch in alle 
Centurien aufnahm. Doch machte 304 der Censor Q. F ab ius 
Rullianus diese Anordnung dadurch rückgängig, daß er die 
Freigelaßnen und Unansäßigen auf die 4 tribus urbanae be¬ 
schränkte. Was durch die Gleichstellung der Stände zur Not¬ 
wendigkeit geworden war, die Verschmelzung der Centn- 
riat- und Tribuscomitien, ward indes nicht vor 241 (da erst 
war die Zahl der Tribus 35) verwirklicht, indem jede Tribus in 
10 Centurien, je 2 der 5 Klassen (1 seniorum und 1 juniorum) ge¬ 
teilt und nun 70 jeder Klasse zugewiesen wurden, wobei jedoch 
die 18 Rittercenturien der ersten Kl. verblieben und die 4 außer¬ 
ordentlichen in die Klassen verteilt, die eine der Proletarier zur 
5ten geschlagen wurde [nach gewöhnlicher, jedoch nicht zweifel¬ 
loser Ansicht]. Aus der lsten Kl. wurde durch das Loos eine 
Centurie gewählt zuerst ihre Stimme abzugeben (praerogativa). 
Eine wichtige Verändrung war die, wahrscheinlich von M. 
Furius Camillas eingeleitete, im Heerwesen. Die Legion (4—5000 
M.) ward jetzt in die leichten Plänkler (rorarii) und in drei Treffen, 
je zu 10 manipulis (daher die Manipularlegion), principes, 
hastati, triarii, eingeteilt, diese Abteilungen aber nicht mehr nach 
dem Servianischen Census ausgehoben, sondern in regelmäßigem 
Avancement (nach der eben gegebnen Reihenfolge) gebildet. Von 
den 24 Tribunen der Legion wurden seit 362 sechs, seit 311 sechs¬ 
zehn von denTributcomitien, nur die übrigenvomFeldherrn gewählt. 
Gegen die Willkür bei den Aushebungen ward 342 das Ge¬ 
setz erlaßen, daß wer als Centurio gedient, nicht wieder als ge¬ 
meiner Soldat eingereiht werden dürfe. Gegen die Gläubiger 
schützte die Bestimmung desselben Gesetzes, daß niemand wider 
Willen vom Kriegsdienst entlaßen werden dürfe. Wichtiger waren 
die Herabsetzungen des Zinsfußes, denen sogar 342 das unnatür¬ 
liche und unhaltbare Verbot des Zinsnehmens folgte. Die lex 
PoeteliaPapiria (326 od. 313) endlich setzte die Befreiung von 
der Schuldknechtschaft durch Abtretung des Vermögens fest und 
machte die Addictiön des Schuldners von einem Gerichtsurteil 
abhängig. Gleichwohl wurden die Schuld Verhältnisse von neuem 
so drückend, daß 2.86 die Plebes zum drittenmal auf das Janicu- 
lum secedierte und nur durch augenblickliche Abhülfe der Not 
und neue Zusichrung der eingeräumten Rechte beruhigt wurde. 
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