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letzte Schranke hinweg, indem sie die Zahl der Pontifices von 5
auf 8, der Augurn von 6 auf 9 vermehrte und die Hälfte aus den
Plebejern zu nehmen anordnete.
Durch die vom Dictator Q. Pubiiiius Philo durchgesetz¬
ten Gesetze (leges Publiliae Philonis) wurden 339 die Be¬
schluß e der Tribuscomitien denen der Centuriatcomitien völlig
gleichgestellt und die Bestätigung durch die patrum auctoritas
aufgehoben (Erneuerung durch die spätere lex Maenia). Einen
gefährlichen ersten Schritt zur Pöbelherschaft that 312 der Censor
Appius Claudius, indem er die Freigelaßnen und unansäßi-
gen Bürger in alle Tribus, nach ihrem Vrrmögen auch in alle
Centurien aufnahm. Doch machte 304 der Censor Q. F ab ius
Rullianus diese Anordnung dadurch rückgängig, daß er die
Freigelaßnen und Unansäßigen auf die 4 tribus urbanae be¬
schränkte. Was durch die Gleichstellung der Stände zur Not¬
wendigkeit geworden war, die Verschmelzung der Centn-
riat- und Tribuscomitien, ward indes nicht vor 241 (da erst
war die Zahl der Tribus 35) verwirklicht, indem jede Tribus in
10 Centurien, je 2 der 5 Klassen (1 seniorum und 1 juniorum) ge¬
teilt und nun 70 jeder Klasse zugewiesen wurden, wobei jedoch
die 18 Rittercenturien der ersten Kl. verblieben und die 4 außer¬
ordentlichen in die Klassen verteilt, die eine der Proletarier zur
5ten geschlagen wurde [nach gewöhnlicher, jedoch nicht zweifel¬
loser Ansicht]. Aus der lsten Kl. wurde durch das Loos eine
Centurie gewählt zuerst ihre Stimme abzugeben (praerogativa).
Eine wichtige Verändrung war die, wahrscheinlich von M.
Furius Camillas eingeleitete, im Heerwesen. Die Legion (4—5000
M.) ward jetzt in die leichten Plänkler (rorarii) und in drei Treffen,
je zu 10 manipulis (daher die Manipularlegion), principes,
hastati, triarii, eingeteilt, diese Abteilungen aber nicht mehr nach
dem Servianischen Census ausgehoben, sondern in regelmäßigem
Avancement (nach der eben gegebnen Reihenfolge) gebildet. Von
den 24 Tribunen der Legion wurden seit 362 sechs, seit 311 sechs¬
zehn von denTributcomitien, nur die übrigenvomFeldherrn gewählt.
Gegen die Willkür bei den Aushebungen ward 342 das Ge¬
setz erlaßen, daß wer als Centurio gedient, nicht wieder als ge¬
meiner Soldat eingereiht werden dürfe. Gegen die Gläubiger
schützte die Bestimmung desselben Gesetzes, daß niemand wider
Willen vom Kriegsdienst entlaßen werden dürfe. Wichtiger waren
die Herabsetzungen des Zinsfußes, denen sogar 342 das unnatür¬
liche und unhaltbare Verbot des Zinsnehmens folgte. Die lex
PoeteliaPapiria (326 od. 313) endlich setzte die Befreiung von
der Schuldknechtschaft durch Abtretung des Vermögens fest und
machte die Addictiön des Schuldners von einem Gerichtsurteil
abhängig. Gleichwohl wurden die Schuld Verhältnisse von neuem
so drückend, daß 2.86 die Plebes zum drittenmal auf das Janicu-
lum secedierte und nur durch augenblickliche Abhülfe der Not
und neue Zusichrung der eingeräumten Rechte beruhigt wurde.
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