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B. Erste Periode des Mittelalters. 
476—843. Vom Untergang des weströmischen Reichs 
bis zur Auflösung der Monarchie Carls d. Gr. im 
Vertrage von Verdun 843. 
I. Germanische Reiche in Italien. 
476—493. 
§ 27. 1. Das Reich Odovakars. Odovakar regierte 
erst im Namen des oströmischen Imperators Nepos (f 480), dann 
als patricius selbständig. Er behielt die römischen Einrichtungen 
bei (Wiederherstellung des Consulats) und zeigte sich als Arianer 
duldsam gegen die katholische Partei. Durch glückliche Feld- 
ziige nach Noricum (Vernichtung der Rugier) und Dalmatien 
sicherte er den Besitz der Donauprovinzen. 
§28. 2. Das Reich der Ostgothen 493—553. Theo¬ 
dor ich, König der Ostgothen (Sohn des Theodomir, am ost¬ 
römischen Hofe erzogen, seit dem Tode des Vaters 475 König) 
bricht 488 mit seinem ganzen Volke aus Pannonien und Mösien 
auf, vom oströmischen Kaiser Zeno mit der Vollmacht zur 
Herrschaft über Italien ausgestattet. Bei Sirmium schlägt er 
488 die ihm den Weg verlegenden Gepiden, dann in 3 blutigen 
Schlachten, am Isonzo und bei Verona 489, an der Adda 490 
den Odovakar. Während dieser in dem festen Ravenna sich hält, 
erobert Th. ganz Italien, gewinnt von den Vandalen Sicilien 
und kehrt zur Belagerung von Ravenna zurück. Nach drei¬ 
jähriger tapferer Verteidigung ergibt sich Odovakar, wird aber 
gegen die Bedingungen des Vertrags getödtet. 493. 
Theodorichs Reich, dem Namen nach unter oströmischer 
Oberhoheit, in' Wahrheit ganz unabhängig, umfasste Italien, 
Sicilien, die Donauprovinzen, später auch die Provence (§ 40) und 
sollte den Einigungs- und Mittelpunkt aller germanischen Völker 
bilden, deren Fürsten Theodorich durch Heiratsverbindungen 
und Verträge zu einem grofsen Friedensbund zu einigen und 
höherer Kultur entgegenzuführen suchte. Residenzen waren 
Ravenna und Verona (Dietrich von Bern). Die Verwaltung 
des Reichs blieb auf den von Constantin d. Gr. gelegten 
Grundlagen, die Behörden wurden meist mit Römern besetzt. Völlig 
abgesondert safsen auf einem Dritteil des Bodens die in 14 Lager¬ 
bezirke verteilten Gothen (200,000 streitbare Männer) unter 
eigenen Befehlshabern in Krieg und Frieden, bestimmt für den 
AVaffendienst, während die bürgerliche Verwaltung den Römern 
verblieb, (für Rechtsstreitigkeiten zwischen Gothen und Römern 
das edictum Theodorici 506). Der König, ohne gelehrte 
Bildung, doch von lebhaftem Sinn für höhere Interessen, umgab 
sich mit gelehrten Römern (sein erster Vertrauter Cassiodorius, 
Di et 8 oh, Grundr. II. v. Richter. 2
	        
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