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Güter stark bedrohte (§43 Anm.) Stand der unabhängigen 
kleinen Grundbesitzer auch auf deutschem Boden immer 
mehr zusammen und neben den königlichen Vassallen ent¬ 
standen auch zahlreiche Vassallen von Privaten. Karl schärfte 
zwar die Dienstpflicht auch für die Besitzer von Beneficialgut 
ein, aber diese zogen nun nicht unter dem Grafen, sondern 
unter ihrem Beneficialherren (senior, seigneur), welcher die 
Kosten der Ausrüstung und Bewaffnung trug, ins Feld. Dieses 
Ueberhandnehmen des Beneficialwesens und der 
Vassallitätsverhältnisse (§ 43), welches die Macht der 
Grofsen steigerte, trug unter den schwachen Nachfolgern Karls 
wesentlich zur Auflösung der Staatsordnung bei1). — Karls 
Scharfblick erkannte diese Gefahr und suchte dem kleinen 
freien Grundbesitz durch gesetzliche Bestimmungen zu Hülfe 
zu kommen, nach welchen nur die Besitzer von Gütern, welche 
mindestens vier Hufen umfassten, den Dienst persönlich leisten, 
von den Inhabern kleinerer Güter dagegen mehrere zusammen¬ 
treten und einen Mann gemeinsam stellen und ausrüsten sollten. 
Eine Erleichterung anderer Art war, dass zuweilen nur ein 
Teil der heerbannpflichtigen Mannschaft ausgehoben ward und von 
den Zurückbleibenden eine Beisteuer (adiutorium) erhielt. 
Aber auch so blieb der Druck noch grofs genug. — So 
tritt unter den Karolingern neben dem alten Heerbann das 
Vassallenheer und der Dienst zu Pferde immer mehr in 
den Vordergrund. 
§ 62. Auch auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung 
war, was früher Recht und Ehre der Freien gewesen, jetzt eine 
drückende Last geworden. Da der Graf die Dingpflichtigen, 
d. h. alle Freien seines Bezirks, zu den sogenannten fge¬ 
botenen’ Gerichten (§ 46) beliebig oft zur Malstätte ent¬ 
bieten und von den Säumigen die Strafe (das 'Gewedde’) ein¬ 
ziehen konnte, so brachte der Misbrauch dieses Rechts die 
ohnehin durch die Heerpflicht hart bedrängten kleinen Besitzer, 
welche entweder viel Zeit versäumen und ihre Arbeit im Stiche 
lassen, oder das Gewedde zahlen mussten, in grofse Not, aus 
der sie sich oft nur durch Veräufserung ihres Besitzes retten 
konnten. Der Misbrauch aber war ein sehr verbreiteter, da 
die Grafen durch Einverleibung der an ihre Besitzungen gren¬ 
zenden kleinen Bauerngüter den eigenen Grundbesitz zu er¬ 
weitern suchten (vgl. § 43 Anm.) Um dem hereinbrechenden 
Verfall des Freienstandes zu steuern, suchte Karl wie im 
Heerwesen so auch im Gerichtswesen die öffentlichen Lasten 
zu erleichtern, indem er verordnete, dass zu den gebotenen 
J) Im 9. Jahrhundert nahmen die Grafen immer mehr die Rechte- 
der Senioren über die Eingesessenen ihres Gaus in Anspruch, wodurch 
das Erblichwerden der Grafschaften und die Ausbildung der Territorial¬ 
herrschaft begünstigt wurde.
	        
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