1 6 Erster Zeitraum. — § 4. Wirtschaftliche und bürgerliche Kämpfe.
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Todesurteilen. Die Beschlussfassung über andere wichtige
Staatsangelegenheiten wird vom Senat, je nach dem, diesen
oder jenen überwiesen (Verschiedenheit des Stimmenverhält¬
nisses durch die verschiedene Art der Abstimmung bedingt!
Vgl. die Verfassung des Klisthenes mit der Solonischen).
Die Patricier nehmen nunmehr an den Tributkomitien teil.
Folge: ungemessenes Wachsen der Macht der Tribunen.
Mittel des Senats dagegen: Gewinnung eines Tribunen (der
Einspruch eines Tribunen macht die Beschlüsse der übrigen
unwirksam) und Ernennung eines Diktators.
b) Gehülfen der Volksanwälte, die aediles plebis, den
patricischen Quästoren entsprechend an Zahl 2, plebejische
Richter für kleinere Strafsachen, die bei dem Tempel (aedes)
der Ceres am Aventin ihr Geschäftshaus hatten und Geld¬
bussen verhängen durften. Auch auf sie wurde die persön¬
liche Unverletzlichkeit (sacrosanctitas) ausgedehnt.
3) Abfassung geschriebener Gesetze — die Zwölftafel¬
gesetzgebung 450. Deren Bestimmungen über die Be¬
rufung ans Volk s. B, r, über Schuldrecht s. A, 5 (Zinsfuss auf
höchstens 10 °/„, herabgesetzt), über Beseitigung des Tribunats
s. B, 2, über Eheschliessung s. u. B, 4.
462 Antrag des. Tribunen Terentilius Ars a auf geschriebene
Gesetze. Heftiger Kampf dagegen seitens der Patricier und kleinere
Zugeständnisse. Eine Kommission nach Griechenland geschickt, um
die Solonischen Gesetze kennen zu lernen. 451—49. Die Zehnmänner¬
diktatur — das Decemvirat. Appius Claudius missbraucht seine
diktatorische Gewalt. Virginia, von diesem widerrechtlich einem
Klienten zugesprochen, wird von ihrem eignen Vater erdolcht.
2. secessio plebis. Beseitigung der Zehnmännerdiktatur. 448 volks¬
freundliche Gesetze der Konsuln Horatius und Valerius (s. o. 2).
‘ 4) Die Rechtsgültigkeit der Ehen von Plebejerfrauen mit
Patriciern wird durch die Zwölftafelgesetzgebung ausgeschlossen,
dagegen 444 durch das Gesetz des Tribunen Canulejus an¬
erkannt.*)
5) Die Diktatur wird durch die volksfreundlichen Va-
lerisch-Horazischen Gesetze (s. o. B, 2) der Berufung unter¬
stellt und dadurch ihrer unbeschränkten Macht entkleidet.**)
C. Bürgerlich. 1) 420 erlangen die Plebejer das Recht,
das Amt von Quästoren (s. § 2 III, 3) zu bekleiden.
2) Das Konsulat wird den Plebejern zugänglich gemacht,
a) 444. Canulejus (s. o. B, 4) stellt den Antrag, ein
*) ut connubia plebei cum patribus essent.
**) ne quis ullum magistratum sine provocatione crearet, qui creasset,
eum ius fasque esset occidi.