Full text: Römische Geschichte (Abt. 2)

Erster Zeitraum. — § 5. Die Unterwerfung der Sabeller etc. 17 
Konsul dürfe "aus dem Plebejerstande gewählt werden.*) — 
Abtrennung der wichtigen Censur (Einschätzung zur Steuer, 
Aushebung zum Heerdienst, Senatorenwahl, Aufsicht über die 
Sitten) von dem Konsulamte und Einrichtung des (ausser¬ 
ordentlichen) Amtes von Militärtribunen mit Konsulargewalt 
(tribuni militares consulari potestate), das den Plebejern zu¬ 
gänglich gemacht wird. Der Senat bestimmt, ob Militär¬ 
tribunen oder Konsuln zu wählen seien. 
b) 367. Die Gesetze des Licinius Stolo und L. Sex- 367 
tius (s. o. II. A, 3 u. 4) setzen fest, dass immer ein Konsul 
Plebejer sein müsse. **) Das Amt eines Prätor und das 
zweier patricischer Ädilen (aediles curules) wird abge¬ 
zweigt. Letzteren lag u. a. die kostspielige Leitung der 
Spiele ob, die von den Plebejern anfangs gern den Patriciern 
überlassen, später aber auch übernommen wird. 366 L. Sex- 366 
tius erster plebejischer Konsul. 
3) Bald werden auch die übrigen Ämter den Plebejern 
zugänglich: die Diktatur (356), die Censur (351), die Prätur 
(337)5 die Priesterämter (300). 
Stufenfolge der Ämter: Quästur, Ädilität, Prätur, 
Konsulat.***) 
4) 312 Aufnahme von Männern niedrigsten Standes in 
den Senat und Einreihung von Freigelassenen und Besitzlosen 
in die Tribus durch den Censor Appius Claudius. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Beendigung des Ständekampfes bis zur 
Unterwerfung des eigentlichen Italiens. 
Von 366 (300) — 266 v. Chr. 
§ 5. Die Unterwerfung der Sabeller 
und der mit ihnen verbündeten Volksstämme. 
I.'Roms Stellung in Italien. Rom durch Aus¬ 
gleich der Stände innerlich gefestigt, im S. an der Schwelle 
Kampaniens, im N. mit einem Fuss in Etrurien (s. o. § 3. II, c 
und III), entwickelt sich zu einer starken Militärmacht. 
*) ut alterum ex plebe consulem fieri liceret. 
**) ne tribunorum militum comitia fierent consulumque utique alter ex 
plebe crearetur. 
***) 180 v. Chr. bestimmte das Gesetz des Tribunen Villius das für die 
einzelnen Stufen erforderliche Alter; für die Quästur das 31., die Ädilität 
das 37-i die Prätur das 40., das Konsulat das 43. vollendete Lebensjahr. 
Schultz, Römische Geschichte. 2
	        
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