Erster Zeitraum. — § 5. Die Unterwerfung der Sabeller etc. 17
Konsul dürfe "aus dem Plebejerstande gewählt werden.*) —
Abtrennung der wichtigen Censur (Einschätzung zur Steuer,
Aushebung zum Heerdienst, Senatorenwahl, Aufsicht über die
Sitten) von dem Konsulamte und Einrichtung des (ausser¬
ordentlichen) Amtes von Militärtribunen mit Konsulargewalt
(tribuni militares consulari potestate), das den Plebejern zu¬
gänglich gemacht wird. Der Senat bestimmt, ob Militär¬
tribunen oder Konsuln zu wählen seien.
b) 367. Die Gesetze des Licinius Stolo und L. Sex- 367
tius (s. o. II. A, 3 u. 4) setzen fest, dass immer ein Konsul
Plebejer sein müsse. **) Das Amt eines Prätor und das
zweier patricischer Ädilen (aediles curules) wird abge¬
zweigt. Letzteren lag u. a. die kostspielige Leitung der
Spiele ob, die von den Plebejern anfangs gern den Patriciern
überlassen, später aber auch übernommen wird. 366 L. Sex- 366
tius erster plebejischer Konsul.
3) Bald werden auch die übrigen Ämter den Plebejern
zugänglich: die Diktatur (356), die Censur (351), die Prätur
(337)5 die Priesterämter (300).
Stufenfolge der Ämter: Quästur, Ädilität, Prätur,
Konsulat.***)
4) 312 Aufnahme von Männern niedrigsten Standes in
den Senat und Einreihung von Freigelassenen und Besitzlosen
in die Tribus durch den Censor Appius Claudius.
Zweiter Abschnitt.
Von der Beendigung des Ständekampfes bis zur
Unterwerfung des eigentlichen Italiens.
Von 366 (300) — 266 v. Chr.
§ 5. Die Unterwerfung der Sabeller
und der mit ihnen verbündeten Volksstämme.
I.'Roms Stellung in Italien. Rom durch Aus¬
gleich der Stände innerlich gefestigt, im S. an der Schwelle
Kampaniens, im N. mit einem Fuss in Etrurien (s. o. § 3. II, c
und III), entwickelt sich zu einer starken Militärmacht.
*) ut alterum ex plebe consulem fieri liceret.
**) ne tribunorum militum comitia fierent consulumque utique alter ex
plebe crearetur.
***) 180 v. Chr. bestimmte das Gesetz des Tribunen Villius das für die
einzelnen Stufen erforderliche Alter; für die Quästur das 31., die Ädilität
das 37-i die Prätur das 40., das Konsulat das 43. vollendete Lebensjahr.
Schultz, Römische Geschichte. 2